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Fragen zu Prüfungen im Bereich Wirtschaftswissenschaften
Sollten Sie auf Probleme bei der Onlineanmeldung stoßen, wenden Sie sich bitte innerhalb des Onlineanmeldezeitraums per E-Mail – möglichst mit einem Screenshot des Problems – an Ihre Sachbearbeitung im Prüfungswesen.
Wenn Sie sich erst nach der Anmeldungsphase mit dem Prüfungswesen in Verbindung setzen und keinen Beleg für scheinbar aufgetretene Probleme vorweisen können, ist eine nachträgliche Anmeldung nur unter sehr engen Voraussetzungen nach § 32 VwVfG möglich.Sollten Sie auf Probleme bei der Onlineanmeldung stoßen, wenden Sie sich bitte innerhalb des Onlineanmeldezeitraums per E-Mail – möglichst mit einem Screenshot des Problems – an Ihre Sachbearbeitung im Prüfungswesen.
Gemäß der Prüfungsordnungen können Lehrveranstaltungen im Ergänzungsbereich bereits vor Abschluss des Kernstudiums absolviert werden. Allerdings ist diese Regelung nicht im HISinOne System hinterlegt. Dies hat bei den Studierenden ohne abgeschlossenes Kernstudium zur Folge, dass Sie bei der Anmeldung für eine Prüfung aus dem Ergänzungsbereich eine Fehlermeldung erhalten und sich nicht selbständig über das System anmelden können. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeitung zwecks Anmeldung.
Wenn Sie sich erst nach der Anmeldungsphase mit dem Prüfungswesen in Verbindung setzen und keinen Beleg für scheinbar aufgetretene Probleme vorweisen können, ist eine nachträgliche Anmeldung nur unter sehr engen Voraussetzungen nach § 32 VwVfG möglich.Nein. Selbst wenn Sie einen Weg finden, diese mitzuschreiben, werden diese Leistungen im HISinOne nicht verbucht. Etwas anderes gilt für die Leistungen des Ergänzungsbereichs. Hier achten Sie bitte auf die Hinweise des IwiS, welche Leistungen Sie als Studierende der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften belegen dürfen.
Das Bewertungsverfahren ist in der Regel spätestens innerhalb von 6 Wochen abgeschlossen. Sollte die Frist von den Prüfer:innen überschritten werden, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf eine verbesserte Note. Eine fiktive Notenbewertung ist rechtlich unzulässig. Es handelt sich bei der 6-Wochen-Frist um eine bloße Ordnungsvorschrift. Sie soll zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens dienen. Eine solche Beschleunigung würde nicht erreicht, würde es bei einem Verstoß zu einer Neubewertung oder gar Wiederholung kommen. Die würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen.
Bei Abschlussarbeiten soll ebenfalls das Bewertungsverfahren durch die Prüfer:innen in der Regel 6 Wochen ab Zugang der Arbeit bei der Prüferin oder dem Prüfer nicht überschreiten. Der Zeitpunkt des Zugangs wird von den Prüfer:innen unverzüglich bestätigt und Ihnen durch das Prüfungswesen mitgeteilt.Sämtliche Prüfungsergebnisse werden Ihnen unverzüglich nach der Bewertung per Eintrag in die Datenbank der elektronischen Prüfungsverwaltung (HISinOne) oder in sonstiger geeigneter Form individuell bekannt geben. Sie erhalten über den Eintrag in die Datenbank eine E-Mail an die von der Universität zugewiesene E-Mail-Adresse. Im Fall der Erfassung in der elektronischen Prüfungsverwaltung gilt das Prüfungsergebnis zwei Wochen nach Eintrag in die Datenbank als bekannt gegeben.
Sie haben die Möglichkeit, sich über Berichte in HISinOne einen Notenspiegel über die erbrachten Leistungen abzurufen. Dieser Notenspiegel kann sowohl mit als auch ohne Ausweisung Ihrer nicht bestandenen Leistungen (sog. Bewerbernotenspiegel) abgerufen werden. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Angaben wenden Sie sich bitte unverzüglich ans Prüfungswesen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Leistungsstand.
Auf Antrag erstellt das Prüfungswesen für Sie einen unterzeichneten und gesiegelten Notenspiegel. Bitte teilen Sie dem Prüfungswesen zur Ausstellung des Notenspiegels mit, für welche Zwecke Sie diesen benötigen (z. B. zur Vorlage bei einer anderen Hochschule oder Bewerbung).
Ja. Es ist grundsätzlich zulässig, Hochschulprüfungen zu früheren Prüfungszeitpunkten abzulegen, als dies die betreffende Prüfungsordnung vorsieht. Voraussetzung ist aber immer, dass die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur betreffenden Prüfung nachgewiesen werden. Als Zulassungsvoraussetzungen finden Sie bspw. in einigen Ordnungen, dass Sie einen Teil des Kernbereichs bereits abgeschlossen haben müssen. Bitte schauen Sie hierzu in die für Sie zutreffende Prüfungsordnung.
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Vertiefungsstudium müssen spätestens für die Anmeldung zur Prüfung im HISinOne vorliegen. Sofern Sie zum 1. Prüfungstermin genügend Credits für die Zulassung zum Vertiefungsstudium erreichen, können Sie sich zum 2. Prüfungstermin für Vertiefungsprüfungen anmelden.
Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.
Ausnahme: Das gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.Mit Erbringung der letzten Prüfungsleistung, d. h. in der Regel mit der Abgabe der Abschlussarbeit ist ihr Studium abgeschlossen. Dies ist der früheste Zeitpunkt für eine Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt spätestens zu dem Semester, in dem Ihnen die Abschlussdokumente ausgestellt werden bzw. Sie die Ausstellung Ihrer Abschlussdokumente beantragen. Dabei können sie selbst entscheiden, ob eine Exmatrikulation sofort oder erst zum Ablauf des Semesters erfolgen soll.
Das Einschreibungswesen erkennt im System nicht, wann die Abschlussdokumente ausgestellt werden, sondern nur wann das Studium abgeschlossen wurde. Wenn Sie also Ihr Studium in diesem Semester abschließen und die Ausstellung der Abschlussdokumente im Folgesemester beantragen, kann es sein, dass in solchen Fällen die Einschreibung ins Folgesemester gesperrt wird. Sollte eine solche Rückmeldungssperre des Einschreibungswesens vorliegen, benötigen Sie eine Bescheinigung aus dem Prüfungswesen, dass Ihnen noch keine Abschlussdokumente ausgestellt wurden. Anschließend sollte eine Rückmeldung möglich sein.
Nein. Eine Teilnahme an der Prüfung ist nicht möglich. Nach den hiesigen Prüfungsordnungen müssen Sie in einem Studiengang an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben sein, indem die Prüfungsleistung angeboten wird. Insoweit wird auf VG Aachen (Beschluss vom 23. März 2010 – 5 L 76/10-) verwiesen.
Nein. Sofern Sie sich bereits in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befinden, können Sie als Zweiterhörerin oder Zweithörer an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften keine Leistungen ablegen.
Ja. Als eingeschriebene Studierende der UDE haben Sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 HG grundsätzlich das Recht, auch Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen zu besuchen.
Dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung. Diese Freiheit wird nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen gewährt. Nach den hiesigen Prüfungsordnungen müssen Sie in einem Studiengang an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben sein, indem die Prüfungsleistung angeboten wird. Insoweit wird auf VG Aachen (Beschluss vom 23. März 2010 – 5 L 76/10-) verwiesen.
Fragen zu Abschlussarbeiten im Bereich Wirtschaftswissenschaften
Ja, dies ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bitte beachten Sie, dass eine Verlängerung aufgrund von Krankheit nicht möglich ist. Einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sowie weitere Informationen zur Verlängerung finden Sie unter Abschlussarbeiten->Verlängerung.
Fragen zur Anerkennung im Bereich Wirtschaftswissenschaften
Es existiert eine Dokumentation zum Ausfüllen des Antragsformulars.
Anträge auf Anerkennung von Leistungen (sowie ggf. Einstufung in das Antrags- und Folgesemester) werden bei der für den Studiengang, in welchem die Anerkennung erfolgen soll, zuständigen Sachbearbeitung im Prüfungswesen eingereicht.
Ein Antrag auf Anerkennung sollte zum Beginn des Semesters und zudem vor den Prüfungsanmeldungsphasen gestellt werden. Die mögliche Anerkennung einer Leistung ist ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanmeldung für das zu ersetzende Modul vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung mit der Einstufung in das Antrags- sowie Folgesemester muss spätestens zum 15. Januar (Einschreibung ins Sommersemester) oder 15. Juli (Einschreibung ins Wintersemester) im Prüfungswesen eingereicht werden.
Ein Learning Agreement sollte immer 1 Semester vor dem Auslandsaufenthalt gestellt werden.
Ob wesentliche Unterschiede vorliegen, wird daran festgemacht, indem der Umfang (Workload, ECTS-Credits, SWS usw.), das fachspezifische Wissen (Fachwissen, dessen Anwendung und erzielte Lernergebnisse) sowie das Niveau (z. B. Bachelor- oder Mastermodul) und das Qualifikationsziel der anzuerkennenden Leistung mit dem zu ersetzenden Modul verglichen werden. Ferner sollte die Leistung zum Profil des hiesigen Studienganges passen.
Doch vor all dem muss zunächst geklärt werden, ob die Qualität der Hochschule oder vielmehr des entsprechenden Studienprogrammes den Anforderungen genügt.Die formale und fachlich-inhaltliche Prüfung von anzuerkennenden Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Prüfung findet unter Beteiligung der Modulverantwortlichen statt. Daher leitet das Prüfungswesen die eingereichten Unterlagen nach Prüfung der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen an die Fakultät weiter.
Nein. Die vollständige Anerkennung oder nahezu vollständige Anerkennung eines kompletten Studiums ist nicht möglich.
Über die Anerkennung ergeht ein Bescheid per Post. Die anerkannten Leistungen werden im HISinOne verbucht, sofern Sie bereits eingeschrieben sind.
Es besteht kein rechtsverbindlicher Anspruch auf die im Anerkennungsbescheid anerkannten Leistungen, sollte Sie noch nicht im Studiengang eingeschrieben sein und sich vor der Einschreibung in den Studiengang das Studienprogramm verändern. Erst wenn Sie einen Studienplatz erhalten, ist eine Buchung der Leistungen möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte ans Prüfungswesen.
Ablehnungsgründe sind im Bescheid benannt.Ja. Allen Studierenden steht ein Ablehnungsbescheid nach der formalen Prüfung zu, den Sie vom Prüfungswesen erhalten.
Ja. Es existieren zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten, um gegen die Versagung eines Anerkennungsgesuches vorgehen zu können.
- Überprüfung durch das Rektorat: Die Antragsteller:innen beantragen beim Prorektorat für Studium und Lehre die Überprüfung der Anerkennungsentscheidung. Die Gründe sind von den Antragsteller:innen kenntlich zu machen. Das Rektorat wird daraufhin Rücksprache mit dem Prüfungswesen, den Modulverantwortlichen sowie dem Prüfungsausschuss halten, mit der Bitte, zur Anerkennung erneut Stellung zu beziehen.
- Klage beim Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen: Es besteht – unabhängig von der 1. Option – die Möglichkeit, gegen die Anerkennungsentscheidung Klage zu erheben. Die notwendigen Details gehen aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor.
Die 1. Option sowie die daraus hervorgehende Entscheidungsabwägung verlängert nicht die Frist für die Klageerhebung in der 2. Option. Es wird dringend angeraten, sich vor der Wahrnehmung dieser Optionen mit den für die Anerkennung verantwortlichen Personen (vgl. Ansprechpartner:innen) auseinanderzusetzen, um die Erfolgschancen abklären zu können.
Nein. Die Anerkennung erfolgt nur auf Antragsbasis. Sollen anzuerkennende bzw. anerkennbare Leistungen nicht übernommen werden (z. B. aufgrund einer zu schlechten Benotung), obwohl keine wesentlichen Unterschiede zu einem Modul bestehen, müssen diese auch nicht im Antrag auf Anerkennung aufgeführt werden.
Nein. Es kommt grundsätzlich auf die eventuell vorliegenden wesentlichen inhaltlichen Unterschiede an. Ein Unterschied zwischen den ECTS-Credits kann auf Unterschiede zwischen den Lernergebnissen hindeuten, z. B. in welcher Tiefe oder Intensität etwas erlernt wurde.
Nein. Nur erbrachte Leistungen können Module ersetzen. Nicht abgelegte Prüfungen werden bei der Anerkennung ebenso wie nicht bestandene Prüfungen nicht berücksichtigt (vgl. Übernahme Fehlversuche).
Nein. Propädeutika und Studienleistungen (beliebig oft wiederholbare Leistungen) können aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht angerechnet werden, da die hiesigen Module als Prüfungsleistungen ausgestaltet sind.
Nein. Bei der Anerkennung gilt immer die für das Antragssemester gültige Version des Modulhandbuches. Wird ein Modul nicht mehr aufgeführt, sprich wurde es aus dem Modulhandbuch entfernt, kann keine Anerkennung auf jenes erfolgen.
Dies gilt nicht, wenn ein Modul als auslaufend bezeichnet wird, da dieses – wenn auch für einen begrenzten Zeitraum – noch Bestandteil des Modulhandbuches ist.
Nein. Die Leistungsübersicht muss vom Prüfungsamt der Ursprungshochschule gesiegelt sein und darf nicht älter als 2 Wochen sein. Zudem muss immer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Prüfungsanspruch wurde nicht endgültig verloren) miteingereicht werden.
(Abschluss-)Zeugnisse hingegen sind im Original beim Prüfungswesen vorzulegen.
Eines unterzeichneten und gesiegelten Transkript of Records und/oder Zeugnisses bedarf es nicht, wenn die Daten digital nutzbar und die Echtheit mittels Blockchain-Technologie überprüfbar (z.B. URL mit Zugriff auf das Zeugnis, Verifizierungscode oder ID incl. Kennwort) ist. Manche Universitäten drucken einen QR-Code auf das Zeugnis oder Transcript of Records mit dem die Echtheit überprüft werden kann.
Fragen zur UA-Ruhr im Bereich Wirtschaftswissenschaften
Ja, da es sich nicht um eine Anerkennung handelt.
Fragen zu Einstufungen im Bereich Wirtschaftswissenschaften
Ein Antrag auf Anerkennung mit der Einstufung in das Antrags- sowie Folgesemester muss spätestens zum 15. Januar (Einschreibung ins Sommersemester) oder 15. Juli (Einschreibung ins Wintersemester) im Prüfungswesen eingereicht werden.
Der Einstufungsbescheid sowie die Bewerbung in ein höheres Fachsemester ist entweder bis zum 15. März (Bewerbung zum Sommersemester) oder bis zum 15. September (Bewerbung zum Wintersemester) im Einschreibungswesen einzureichen.
Der Einstufungsbescheid wird vom Prüfungswesen erstellt und muss nach Erhalt von den Antragsteller:innen beim Einschreibungswesen zwecks Bewerbung ins im Bescheid ausgeführte (hilfsweise nächstniedrigeres) Fachsemester im entsprechenden Studiengang vorgelegt werden. Hierfür sind die Bewerbungsfristen zu beachten.
Nein. Nach erfolgreicher Einschreibung werden alle anerkannten Leistungen – also auch jene, welche für die Einstufung nicht berücksichtigt wurden bzw. werden konnten – vom Prüfungswesen verbucht. Eine erneute Antragsstellung ist nicht notwendig.
Nein. Der Einstufungsbescheid gilt für 1 Jahr, also für das Antragssemester und das darauffolgende Semester. Hierbei wird das im Einstufungsbescheid ausgewiesene Fachsemester bedarfsweise um das nächstniedrigere verringert (vgl. Bewerbung höheres Fachsemester).
Fragen zum Mentoring und der Orientierungswoche im Bereich Wirtschaftswissenschaften
Hier folgen in Kürze Fragen und Antworten zum Mentoring bzw. der O-Woche.