Anerkennungen
Anerkennung von Leistungen
1. Anerkennung anderorts erbrachter Leistungen
Die Einleitung des Anerkennungsverfahrens erfolgt ausschließlich durch einen Antrag auf Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen an den Prüfungsausschuss des Studiengangs, für den die Prüfungsleistung angerechnet werden soll. Die Unterlagen sind persönlich oder postalisch (sowie der Anerkennungsantrag zusätzlich als Excel-Datei per E-Mail) über Ihre zuständige Sachbearbeiterin im Bereich Prüfungswesen einzureichen und werden von dort zur Bearbeitung an den zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet.
- Anschreiben
- Anerkennungsantrag
(für UDE interne Anerkennungen verwenden Sie bitte den folgenden Antrag Anerkennungsantrag) - Anleitung Erstellung Gesamtakte (Kurzversion)
- Anleitung Erstellung Gesamtakte Anerkennung nebst einzureichende Unterlagen (Langversion)
- Beispiel Gesamtakte als Screenshot und als Video
Hinweis: Da im Anerkennungsantrag Formeln hinterlegt sind, bearbeiten Sie den Anerkennungsantrag bitte ausschließlich mit Microsoft Excel bzw. LibreOffice Calc. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Antrag korrekt eingereicht wird.
Damit wir Ihnen ein optimiertes und schnelleres Anerkennungsverfahren ermöglichen können, was auch in Ihrem Interesse liegt, bitten wir Sie, den Antrag nebst Unterlagen in aufbereiteter und digitaler Form als Gesamtakte parallel bei anerkennungen-wiwi (at) wiwinf.uni-due.de einzureichen. Eine Anleitung zur digitalen Aufbereitung nebst einer Beispielakte finden Sie unter obigen Link.
Wichtig – Häufige Fehler in den digital aufbereiteten Akten |
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Anrechnungsmöglichkeiten (Studiengangswechsel)
Prinzipiell können Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen (Studiengangs- oder Hochschulwechsel) in zwei verschiedenen Formen anerkannt werden:
- bei inhaltlicher Gleichwertigkeit bzw. nach „Lissabon“ bei nicht wesentlicher Ungleichheit erfolgt die Anerkennung auf konkrete Module im hiesigen Studiengang
- die Anrechnung als Mobilitätsfenster Hochschul- und Studiengangswechsel (Mobilitätsmodul) im Wahlpflichtbereich des hiesigen Studienganges
Zu 1)
Voraussetzungen:
- Die Veranstaltungen im anderen Studiengang müssen zum zeitlichen Aufwand (Workload, Credits etc.) im angemessenen Verhältnis stehen sowie dem Inhalt (Fachwissen und deren Anwendung) und dem Niveau (z. B. Bachelor oder Master) der Prüfungsleistung der hiesigen Veranstaltungen entsprechen.
- Die im anderen Studiengang besuchten Veranstaltungen dürfen nicht bereits in Ihrem hiesigen Studiengang erbracht worden sein.
Zu 2)
Kommt eine Anerkennung aufgrund von Gleichwertigkeit bzw. nach „Lissabon“ (siehe Punkt 1) nicht in Frage, können die Leistungen aus dem anderen Studiengang als Mobilitätsfenster Hochschul- und Studiengangswechsel (Mobilitätsmodul) angerechnet werden.
Voraussetzungen:
- Die Veranstaltungen sind inhaltlich aus dem Bereich der relevanten Studiengänge der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften.
- Die Veranstaltungen sind auf dem Niveau des jeweiligen Studienganges (entweder Bachelor- oder Masterniveau).
- Die im anderen Studiengang besuchten Veranstaltungen müssen sich inhaltlich klar von den in Essen bereits besuchten Veranstaltungen unterscheiden.
- Grundsätzlich können bis zu 18 Credits anerkannt werden, wobei es eine Einschränkung durch die Anzahl der möglichen Wahlpflichtveranstaltungen im jeweiligen Studiengang geben kann.
- Die nachfolgenden Belegungsregeln (siehe Tabelle des jeweiligen Studienganges) sind zu beachten.
Betriebswirtschaftslehre, B. Sc.
Es können bis zu 3 Wahlpflichtmodule zu je 6 Credits durch Mobilitätsmodule abgelegt werden. | ||
Mobilitätsmodul Betriebswirtschaftslehre | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Betriebswirtschaftslehre | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul Volkswirtschaftslehre, Recht, Wirtschaftsinformatik, Informatik | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Wirtschaftsinformatik und Informatik | je 6 ECTS |
Volkswirtschaftslehre, B. Sc.
Es können bis zu 3 Wahlpflichtmodule zu je 6 Credits durch Mobilitätsmodule abgelegt werden. | ||
Mobilitätsmodul Volkswirtschaftslehre, Statistik und Ökonometrie | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaftslehre, Statistik und Ökonometrie | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul Betriebswirtschaftslehre, Recht, Wirtschaftsinformatik, Informatik | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Wirtschaftsinformatik und Informatik | je 6 ECTS |
Betriebswirtschaftslehre – Energy and Finance, M. Sc.
Es können bis zu 3 Wahlpflichtmodule zu je 6 Credits durch Mobilitätsmodule abgelegt werden. | ||
Mobilitätsmodul | Vertiefung und Erweiterung der bisher erworbenen Kenntnisse, insbesondere in ausgewählten Bereichen der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Quantitativen Methoden und Wirtschaftsinformatik | je 6 ECTS |
Gesundheitsökonomik, M. Sc.
Es können bis zu 3 Wahlpflichtmodule zu je 6 Credits durch Mobilitätsmodule abgelegt werden. Dabei können jedoch insgesamt maximal 3 Wahlpflichtmodule im Bereich Betriebswirtschaftslehre (davon darf maximal 1 Wahlpflichtmodul dem Bereich Medizinmanagement zugeordnet sein) belegt/abgelegt werden. | ||
Mobilitätsmodul Volkswirtschaftslehre | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaftslehre, Statistik und Ökonometrie | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul Betriebswirtschaftslehre | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Betriebswirtschaftslehre | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul Medizinmanagement | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des Medizinmanagements | 6 ECTS |
Märkte und Unternehmen, M. Sc.
Es können bis zu 3 Wahlpflichtmodule zu je 6 Credits durch Mobilitätsmodule abgelegt werden. Dabei können jedoch insgesamt maximal
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Mobilitätsmodul WP I A | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen methodologischer Theorien | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul WP I B | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen mit philosophischen Bezügen von Märkten und Unternehmen | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul WP II | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der rechtlichen und institutionellen Rahmen wirtschaftlichen Handelns (Marktordnung) sowie Märkten und Unternehmen aus der Marktperspektive | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul WP III | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Märkte und Unternehmen aus Unternehmensperspektive sowie der (betrieblichen) Informationssysteme | je 6 ECTS |
Volkswirtschaftslehre, M. Sc.
Es können bis zu 5 Wahlpflichtmodule zu je 6 Credits durch Mobilitätsmodule abgelegt werden. Dabei können jedoch insgesamt maximal 3 Wahlpflichtmodule im Wahlpflichtbereich II belegt/abgelegt werden. | ||
Mobilitätsmodul WP I | Vertiefung und Erweiterung der bisher erworbenen Kenntnisse, insbesondere in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaftslehre, Statistik und Ökonometrie | je 6 ECTS |
Mobilitätsmodul WP II | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse in ausgewählten Bereichen der Volkswirtschaftslehre, Statistik, Ökonometrie, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft und Wirtschaftsinformatik | je 6 ECTS |
2. Anerkennung hier erbrachter Leistungen an anderen Institutionen
Um an anderen Institutionen Leistungen anrechnen zu lassen, benötigen Sie zwei Dinge:
- Einen Überblick über die erbrachten Credits, also eine Leistungsübersicht. Diese erhalten Sie durch das Prüfungswesen.
- Einen Überblick über die Inhalte der jeweiligen Module und Veranstaltungen.
Damit die Anerkennung erfolgen kann, ist Punkt 2 genauso wichtig wie Punkt 1 – denn eine inhaltlich gleiche Veranstaltung kann an einer anderen Institution einfach anders heißen. Dementsprechend ist es für Sie wichtig, eine möglichst gute inhaltliche Beschreibung bei der Anerkennung beizulegen. Oftmals können Sie auf den Seiten der Lehrstühle auch für vergangene Semester aktuelle Informationen finden. Da dies aber teilweise sehr schwierig ist und alte Informationen nicht immer verfügbar sind, bieten wir Ihnen einen aktuellen Gesamtüberblick über die Inhalte und Qualifikationsziele der Module und Veranstaltungen in unserer Fakultät, also exakt die Bausteine, die häufig nachgefragt werden.
Dieser Überblick ist eine Gesamtliste aller Module. Mit der Suchfunktion des Browsers können Sie Ihre individuellen Leistungen heraussuchen; nutzen Sie die Option „PDF erstellen“, um eine Kopie der Informationen herunterzuladen. Dadurch erhalten Sie eine Kopie der Informationen, die direkt die URL dieser Seite enthält. Dadurch kann der Nachweis der Korrektheit einfacher erfolgen.
Anrechnungsmöglichkeiten MSM
In dieser Übersicht finden Sie Anrechnungsmöglichkeiten von Leistungen des Bachelor BWL der MSM in Duisburg auf hiesige Leistungen des Essener Bachelor BWL. Die Anerkennung steht unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
3. Übersicht Prüfungswesen
Anschrift Prüfungswesen:
Universität Duisburg-Essen
Sachgebiet Prüfungswesen
z. Hd. *Sachbearbeiterin*
45117 Essen
Studiengang | Typ | Sachbearbeiter*in |
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Betriebswirtschaftslehre | Bachelor | Elena Stienecker |
Betriebswirtschaftslehre – Energy and Finance | Master | Elena Stienecker |
Gesundheitsökonomik | Master | Sandra Busse |
Lehramt WiWi | Bachelor/Master | Elke David |
Medizinmanagement für Mediziner und Gesundheitswissenschaftler | Master | Sandra Busse |
Medizinmanagement für Wirtschaftswissenschaftler | Master | Sandra Busse |
Märkte und Unternehmen | Master | Sandra Busse |
Volkswirtschaftslehre | Bachelor/Master | Sandra Busse |
Es existiert eine Dokumentation zum Ausfüllen des Antragsformulars.
Anträge auf Anerkennung von Leistungen (sowie ggf. Einstufung in das Antrags- und Folgesemester) werden bei der für den Studiengang, in welchem die Anerkennung erfolgen soll, zuständigen Sachbearbeitung im Prüfungswesen eingereicht.
Ein Antrag auf Anerkennung sollte zum Beginn des Semesters und zudem vor den Prüfungsanmeldungsphasen gestellt werden. Die mögliche Anerkennung einer Leistung ist ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanmeldung für das zu ersetzende Modul vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung mit der Einstufung in das Antrags- sowie Folgesemester muss spätestens zum 15. Januar (Einschreibung ins Sommersemester) oder 15. Juli (Einschreibung ins Wintersemester) im Prüfungswesen eingereicht werden.
Ein Learning Agreement sollte immer 1 Semester vor dem Auslandsaufenthalt gestellt werden.
Ob wesentliche Unterschiede vorliegen, wird daran festgemacht, indem der Umfang (Workload, ECTS-Credits, SWS usw.), das fachspezifische Wissen (Fachwissen, dessen Anwendung und erzielte Lernergebnisse) sowie das Niveau (z. B. Bachelor- oder Mastermodul) und das Qualifikationsziel der anzuerkennenden Leistung mit dem zu ersetzenden Modul verglichen werden. Ferner sollte die Leistung zum Profil des hiesigen Studienganges passen.
Doch vor all dem muss zunächst geklärt werden, ob die Qualität der Hochschule oder vielmehr des entsprechenden Studienprogrammes den Anforderungen genügt.Die formale und fachlich-inhaltliche Prüfung von anzuerkennenden Leistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Prüfung findet unter Beteiligung der Modulverantwortlichen statt. Daher leitet das Prüfungswesen die eingereichten Unterlagen nach Prüfung der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen an die Fakultät weiter.
Nein. Die vollständige Anerkennung oder nahezu vollständige Anerkennung eines kompletten Studiums ist nicht möglich.
Über die Anerkennung ergeht ein Bescheid per Post. Die anerkannten Leistungen werden im HISinOne verbucht, sofern Sie bereits eingeschrieben sind.
Es besteht kein rechtsverbindlicher Anspruch auf die im Anerkennungsbescheid anerkannten Leistungen, sollte Sie noch nicht im Studiengang eingeschrieben sein und sich vor der Einschreibung in den Studiengang das Studienprogramm verändern. Erst wenn Sie einen Studienplatz erhalten, ist eine Buchung der Leistungen möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte ans Prüfungswesen.
Ablehnungsgründe sind im Bescheid benannt.Ja. Allen Studierenden steht ein Ablehnungsbescheid nach der formalen Prüfung zu, den Sie vom Prüfungswesen erhalten.
Ja. Es existieren zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten, um gegen die Versagung eines Anerkennungsgesuches vorgehen zu können.
- Überprüfung durch das Rektorat: Die Antragsteller:innen beantragen beim Prorektorat für Studium und Lehre die Überprüfung der Anerkennungsentscheidung. Die Gründe sind von den Antragsteller:innen kenntlich zu machen. Das Rektorat wird daraufhin Rücksprache mit dem Prüfungswesen, den Modulverantwortlichen sowie dem Prüfungsausschuss halten, mit der Bitte, zur Anerkennung erneut Stellung zu beziehen.
- Klage beim Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen: Es besteht – unabhängig von der 1. Option – die Möglichkeit, gegen die Anerkennungsentscheidung Klage zu erheben. Die notwendigen Details gehen aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor.
Die 1. Option sowie die daraus hervorgehende Entscheidungsabwägung verlängert nicht die Frist für die Klageerhebung in der 2. Option. Es wird dringend angeraten, sich vor der Wahrnehmung dieser Optionen mit den für die Anerkennung verantwortlichen Personen (vgl. Ansprechpartner:innen) auseinanderzusetzen, um die Erfolgschancen abklären zu können.
Nein. Die Anerkennung erfolgt nur auf Antragsbasis. Sollen anzuerkennende bzw. anerkennbare Leistungen nicht übernommen werden (z. B. aufgrund einer zu schlechten Benotung), obwohl keine wesentlichen Unterschiede zu einem Modul bestehen, müssen diese auch nicht im Antrag auf Anerkennung aufgeführt werden.
Nein. Es kommt grundsätzlich auf die eventuell vorliegenden wesentlichen inhaltlichen Unterschiede an. Ein Unterschied zwischen den ECTS-Credits kann auf Unterschiede zwischen den Lernergebnissen hindeuten, z. B. in welcher Tiefe oder Intensität etwas erlernt wurde.
Nein. Nur erbrachte Leistungen können Module ersetzen. Nicht abgelegte Prüfungen werden bei der Anerkennung ebenso wie nicht bestandene Prüfungen nicht berücksichtigt (vgl. Übernahme Fehlversuche).
Nein. Propädeutika und Studienleistungen (beliebig oft wiederholbare Leistungen) können aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht angerechnet werden, da die hiesigen Module als Prüfungsleistungen ausgestaltet sind.
Nein. Bei der Anerkennung gilt immer die für das Antragssemester gültige Version des Modulhandbuches. Wird ein Modul nicht mehr aufgeführt, sprich wurde es aus dem Modulhandbuch entfernt, kann keine Anerkennung auf jenes erfolgen.
Dies gilt nicht, wenn ein Modul als auslaufend bezeichnet wird, da dieses – wenn auch für einen begrenzten Zeitraum – noch Bestandteil des Modulhandbuches ist.
Nein. Die Leistungsübersicht muss vom Prüfungsamt der Ursprungshochschule gesiegelt sein und darf nicht älter als 2 Wochen sein. Zudem muss immer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Prüfungsanspruch wurde nicht endgültig verloren) miteingereicht werden.
(Abschluss-)Zeugnisse hingegen sind im Original beim Prüfungswesen vorzulegen.
Eines unterzeichneten und gesiegelten Transkript of Records und/oder Zeugnisses bedarf es nicht, wenn die Daten digital nutzbar und die Echtheit mittels Blockchain-Technologie überprüfbar (z.B. URL mit Zugriff auf das Zeugnis, Verifizierungscode oder ID incl. Kennwort) ist. Manche Universitäten drucken einen QR-Code auf das Zeugnis oder Transcript of Records mit dem die Echtheit überprüft werden kann.