BAföG-Bescheinigung
Regelungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
BAföG-Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG
Studierende müssen nach dem 4. Fachsemester (FS) nachweisen, dass sie den üblichen Leistungsstand erreicht haben, um weiterhin BAföG erhalten zu können. An der UDE gilt als Richtwert: 60 Leistungspunkte (LP) nach dem 4. FS bzw. 75 Leistungspunkte nach dem 5. FS. Die Leistungen müssen spätestens nach dem 1. Prüfungstermin vorliegen.
Hinweis: Die Aufteilung auf die einzelnen Studienelemente/Fächer im Lehramt ist inzwischen obsolet. Es werden auch im Lehramt die 60 LP (4. FS) bzw. 75 LP (5. FS) berücksichtigt, unabhängig von der Aufteilung auf die einzelnen Studienelemente/Fächer!
Standardverfahren
Wenn die erforderliche Punktzahl erreicht wurde, kann die Weiterförderung direkt beim BAföG-Amt beantragt werden. Dafür ist ein Ausdruck des Notenspiegels (Transcript of Records) einzureichen.
Auslands-BAföG
Für Auslands-BAföG gelten ebenfalls die oben aufgeführten Regelungen.