Regelungen zum Prüfungsverfahren und -ablauf
Hinweise zur Aufsichtsführung bei studienbegleitenden Prüfungen in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften für Studierende
Beschluss des Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften vom 24. Februar 2026
Teilnahmeberechtigung
Teilnehmerlisten
- Teilnahmeberechtigt an einer Prüfungsklausur sind nur diejenigen Studierenden, welche sich ordnungsgemäß zur entsprechenden Prüfung angemeldet haben. Es können daher nur Studierende an der Prüfung teilnehmen, die auf der Teilnehmerliste aufgeführt sind oder ihre Zulassung nach telefonischer Rückfrage des Aufsichtspersonals mit dem Prüfungsamt geklärt werden kann. Auf keinen Fall darf eine Zulassung von Studierenden „unter Vorbehalt“ erfolgen!
- Der Bereich Prüfungswesen / die Prüfungsorganisation erstellt für jede Prüfungsklausur eine alphabetische Teilnehmerliste (Teilnehmerliste I) und ggf. eine weitere Teilnehmerliste mit den Angaben der Klausurteilnehmer, die die gleiche Klausur in einem anderen Raum schreiben (Teilnehmerliste II). Melden sich Studierende bei den Aufsichtsführenden, die auf der zweiten Teilnehmerliste aufgeführt sind, können diese die Klausur vor Ort mitschreiben, d.h. auch in dem ihnen nicht zugewiesenen Raum.
- Rechtzeitig zu Beginn einer Klausur sollen die Klausurräume aufgeräumt sein, so dass die Teilnehmer:innen ihre Plätze unverzüglich einnehmen können. Die Aufsichtsführenden haben die Platzzuweisung der Klausurteilnehmer:innen vorzunehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass zwischen den einzelnen Sitzplätzen der Klausurteilnehmer:innen ein genügender Freiraum zwecks Vermeidung evtl. Täuschungsversuche besteht.
Ausweise
Zur Prüfungsklausur sind von den Teilnehmer:innen mitzubringen:
- der Studierendenausweis und
- ein amtliches Personalpapier mit Lichtbild.
Die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) zusätzlich zum Studierendenausweis ist zwingend erforderlich, um die Identität der oder des Studierenden festzustellen. Es muss sichergestellt werden, dass nicht eine andere Person die Klausur ablegt.
- Liegt der gültige amtliche Lichtbildausweis oder Studierendenausweis nicht am Klausurplatz vor,
- ist jedoch in der Tasche, der Jacke oder Ähnlichem vorhanden, wird der Studierenden- bzw. Lichtbildausweis bis zum Ende der Klausur einbehalten. Danach kann die oder der Studierende den gültigen amtlichen Lichtbild- bzw. Studierendenausweis vorlegen und erhält den einbehaltenen Ausweis zurück.
- Liegt weder der amtliche Lichtbildausweis noch der Studierendenausweis vor, ist eine Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die oder der Studierende hat umgehend den Raum zu verlassen.
- Ist nur einer der beiden Ausweise vorhanden:
- Zur Überprüfung der Identität wird von den Aufsichten ein Foto der oder des Studierenden zusammen mit dem vorhandenen Ausweis gemacht.
- Die Studierende bzw. der Studierende muss sich am nächsten Werktag mit Yvonne Homeyer (R12 R07 B22) oder Maik Hetmank (R12 R07 B32) in Verbindung zu setzen um den fehlenden Ausweis nachzuzeigen.
- Bis zur endgültigen Klärung der Identität der oder des Studierenden, darf die Klausur nicht korrigiert und keine Note an das Prüfungsamt übermittelt werden.
Klausurbearbeitung
- Vor dem Verteilen der Klausuraufgaben weisen die Aufsichtsführenden die Klausurteilnehmer:innen darauf hin, dass die Bearbeitungszeit für die Klausur erst nach dem vollständigen Austeilen der Klausuraufgaben beginnt. Die Klausuren sind verdeckt auszuteilen und dürfen von den Studierenden erst nach vollständigem Austeilen der Klausuraufgaben aufgedeckt werden („Alle Klausuren sind ausgeteilt. Die Bearbeitungszeit beginnt jetzt.“).
- Während der Klausurbearbeitung haben die Prüflinge ihr Personalpapier und ihren Studierendenausweis an ihrem Sitzplatz auszulegen. Die Aufsichtspersonen überprüfen in dieser Zeit die Identität und Teilnahmeberechtigung der Prüflinge. Im Falle nichtberechtiger Teilnahme ist die Fortsetzung der Klausur zu untersagen und der Studierende ist des Raumes zu verweisen. Dieser Vorgang ist zu protokollieren.
- Auf dem Deckblatt der Klausur sind die zugelassenen Hilfsmittel vermerkt. Insbesondere Aktentaschen und abgelegte Kleidungsstücke sind an einer von der Aufsichtsführung zu bestimmenden Stelle zu deponieren.
- Für die Prüfungsklausuren ist ausschließlich das vom Bereich Prüfungswesen abgestempelte Klausurpapier bzw. sind nur die von den Prüfer:innen vorbereiteten Aufgabenbögen zu verwenden. Die Teilnehmer:innen an Prüfungsklausuren erhalten vorab genau einen Klausurbogen bzw. die von den Prüfer:innen vorbereiteten Aufgabenbögen. Die bedarfsentsprechende Ausgabe zusätzlicher Bögen wird auf einem Prüfungsbogen vermerkt. Es ist zu Beginn der Klausurbearbeitung darauf hinzuweisen, dass alle Klausurbögen fortlaufend zu nummerieren sind und nach Beendigung der Klausur alle Klausurbögen, auch die unbeschriebenen, abzugeben sind.
- Eine Einlesezeit wird bei zur Auswahl gestellten Aufgaben gewährt. Allerdings nur dann, wenn dies auf den Klausurdeckblättern vermerkt ist. Sofern sich keine Angaben zu einer Einlesezeit auf den Klausurdeckblättern befinden, darf keine Einlesezeit gewährt werden.
- Der Aufsichtsführung ist es untersagt, Hinweise, Erläuterungen u.ä. zu den gestellten Klausuraufgaben zu geben.
- Jedem Teilnehmer an einer Prüfungsklausur steht es frei, etwas zu Protokoll zu geben. Die Protokollnotiz ist als persönliche Meinung des Prüflings zu kennzeichnen.
Toilettengänge
- Toilettengänge sind grundsätzlich zulässig.
- Zur Gewährleistung eines möglichst störungsfreien Prüfungsverlaufs sollen Toilettengänge auf das wirklich erforderliche Maß begrenzt werden.
- Während der ersten sowie der letzten 15 Minuten der Bearbeitungszeit sind Toilettengänge nicht zulässig.
- Studierende melden sich per Handzeichen und warten, bis eine Aufsicht an ihrem Platz ist oder begeben sich nach Aufforderung durch die Aufsichtsperson zum Platz der Aufsichtsperson, um einen Toilettengang anzumelden.
- Klausur und Studierendenausweis sind der Aufsichtsperson vor dem Verlassen des Prüfungsraums auszuhändigen.
- Es darf jeweils nur ein:e Prüfungsteilnehmer:in den Prüfungsraum verlassen.
- Die Abwesenheit wird im Klausurprotokoll bzw. in der entsprechenden App dokumentiert (Matr.-Nr., Uhrzeit des Verlassens und der Rückkehr).
- Es ist ausschließlich die dem Prüfungsraum nächstgelegene Toilette aufzusuchen.
- Eine Aufsichtsperson kontrolliert, ob der nächstgelegene Toilettenbereich aufgesucht und direkt danach in den Prüfungsraum zurückgekehrt wird.
Prüfungsabbruch aufgrund akuter Erkrankung
- Erkrankt ein Prüfling während einer Klausur, so hat die Aufsichtsführung ihn darauf hinzuweisen, unverzüglich ein ärztliches Attest beizubringen.
- Beim vorzeitigen Verlassen der Prüfung muss der Kandidat die Erklärung zu Protokoll geben, dass er die Prüfung wegen einer akuten Erkrankung abbricht.
- Die Aufsichtsführenden müssen diesen Sachverhalt unter Angabe der genauen Uhrzeit ins Protokoll vermerken.
- Der Kandidat muss sich unverzüglich zum Arzt begeben und ein Attest mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Krankheit, medizinischen Befundtatsachen, Art der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigung, Untersuchungstag sowie Stempel und Unterschrift des Arztes ausstellen lassen.
- Das Attest ist unverzüglich (gemäß § 121 BGB) persönlich oder per Einschreiben dem Bereich Prüfungswesen mit der Erklärung der Entbindung des attestierenden Arztes von seiner Schweigepflicht für diesen Fall zuzuleiten.
Nachteilsausgleich
- Bei Vorliegen einer dauerhaften Erkrankung wird mit der Teilnahme (Antritt) an der Prüfung das Rücktrittsrecht wegen dieser Erkrankung verwirkt.
- Sonderregelungen, z.B. Verlängerungen der Prüfungs-/Bearbeitungszeit oder Toilettengang wegen dauerhafter Erkrankungen, die mit Behinderungen verbunden sind, können gem. der jeweiligen Prüfungsordnung nur nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes vor der Prüfung gewährt werden (Nachteilsausgleich).
Täuschung
- Die Aufsichtsführung kann bei vermuteten Täuschungsversuchen Prüfungsklausurbögen und zugelassene Hilfsmittel kontrollieren. Widersetzt sich der Prüfling der Kontrolle, ist dieser Vorgang zu protokollieren. Festgestellte Täuschungsversuche sind von der Aufsichtsführung ebenfalls zu protokollieren. Etwaige vom Prüfling benutzte oder mitgeführte, nicht zugelassene Hilfsmittel sind von der Aufsicht sicherzustellen. Dem Prüfling ist die Fortsetzung der Klausur zu gestatten. Ordnungsverstöße sind zu protokollieren.
- Das Benutzen von Mobiltelefonen bei einer Prüfung ist nicht gestattet. Mitgebrachte Telefone müssen ausgeschaltet, dürfen nicht sichtbar, nicht erreichbar und nicht auf dem Arbeitstisch deponiert sein. Die Telefone sind möglichst entfernt am Rand des Raumes bzw. der Aufsicht zu lagern.
Das Benutzen von Mobiltelefonen während einer Prüfung wird in jedem Falle als Täuschungsversuch gewertet.
vorzeitige Abgaben
- Sofern ein Prüfling den Klausurraum ohne Zustimmung der Aufsichtsführung verlässt, darf er ihn nicht mehr betreten.
- Prüfungsklausuren können vorzeitig nur bis 15 Minuten vor dem offiziellen Ende der Bearbeitungszeit abgegeben werden. Danach müssen alle Klausurteilnehmer:innen so lange auf ihren Plätzen bleiben, bis nach Ablauf der Bearbeitungszeit sämtliche Prüfungsklausuren von der Aufsichtsführung eingesammelt worden sind.
- Die vorzeitige Abgabe einer Klausur ist zu protokollieren.
Bearbeitungsende
- Die Aufsichtsführenden stellen das Ende der Bearbeitungszeit fest. Die Studierenden werden darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung der Klausur sofort einzustellen ist und jede:r Teilnehmer:in am Platz bleibt. Wer dagegen verstößt begeht einen Täuschungsversuch.
- Am Ende der Prüfung geben die Aufsichtsführenden die Klausuren, Klausuraufgaben sowie das Prüfungsprotokoll am Lehrstuhl des Prüfers, der die Prüfung durchgeführt hat, ab.