Prüfungen
Vorrang der Verfahrensregelungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Auszug aus der Präambel der Rahmenprüfungsordnung:
- Der Prüfungsausschuss achtet insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen; er ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts und erlässt als Ausgangsbehörde Entscheidungen in der Sache.
- Der Bereich Prüfungswesen handelt im Auftrag des Prüfungsausschusses und steht dem Prüfungsausschuss für die Einzelheiten bei der Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens zur Seite. Der Bereich Prüfungswesen ist keine Behörde.
Die Verfahrensregelungen auf diesen Seiten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften gehen über die allgemeinen Verfahrensregelungen auf den Seiten des Bereichs Prüfungswesen als speziellere Regelungen vor. Im Zweifel gelten die Verfahrensregelungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften.
Klassenspiegel in HISinOne |
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Der Klassenspiegel, der zu Prüfungen in HISinOne eingesehen werden kann, gibt nicht die tatsächliche Notenverteilung wieder. In der Notenausprägung 5,0 sind ebenfalls alle Studierenden enthalten, die zur Prüfung zwar angemeldet waren, aber nicht erschienen sind. Dies betrifft regelmäßig ca. 20-30% aller angemeldeten Studierenden. |
Alles rund um Prüfungen
Informationen und Verfahrensregeln der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Studentische Mitwirkungspflichten
Sie besitzen eine Mitwirkungspflicht bei Prüfungen, d. h. Sie haben die Pflicht, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu informieren und alle Informationen zugänglich zu machen, die für prüfungsrechtliche Entscheidungen erheblich sind. Diese Verpflichtung wird nicht durch Bestimmungen des Datenschutzes aufgehoben. Besonders wichtig ist die Informationspflicht über Anmeldungs- und Prüfungstermine sowie über weitere Prüfungsregelungen, wie z. B. die genaue Ausgestaltung der Prüfungen. Wenn Sie sich z. B. nicht über die vom Prüfungsausschuss festgelegten Anmeldefristen informieren und diese versäumen, geht dies zu Ihren Lasten und Sie können an der Prüfung nicht teilnehmen.
Terminpläne
Rahmenterminplan: Hier finden Sie die aktuellen Anmeldefristen sowie Prüfungsphasen des 1. und 2. Prüfungstermins.
Prüfungstermine: Hier finden Sie die aktuellen Prüfungstermine des 1. und 2. Prüfungstermins, einschließlich Sonderprüfungstermine.
Prüfungsanmeldung
Die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen ist nur nach einer vorherigen, verbindlichen Anmeldung möglich. Die Anmeldungen für Prüfungen in der ersten regulären Prüfungsphase sowie Sonderprüfungen* (1. Termin des laufenden Semesters) finden einheitlich über alle Fakultäten hinweg immer in der 5. und 6. Vorlesungswoche statt (gezählt wird ab der ersten vollständigen Woche im Semester). Die Anmeldungen für Prüfungen in der zweiten regulären Prüfungsphase finden innerhalb des zweiten vom Prüfungsausschuss festgelegten Anmeldezeitraums statt. Die genauen Termine werden über den Rahmenterminplan bekannt gegeben. Besonderheiten gelten für Seminare und Hausarbeiten. Über die Anmeldung werden Sie in der Regel über die Seiten des Lehrstuhls informiert. Bitte beachten Sie daher die dortigen Informationen oder die entsprechenden Hinweise in Ihrem Modulhandbuch.
Besonderheiten gelten für Seminare und Hausarbeiten sowie teilnahmebeschränkte Lehrveranstaltungen. Über die Anmeldung zu Seminaren und Hausarbeiten werden Sie in der Regel über die Seiten des Lehrstuhls informiert. Bitte beachten Sie daher die dortigen Informationen oder die entsprechenden Hinweise in Ihrem Modulhandbuch. [Gemäß Prüfungsordnung kann die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen beschränkt werden, wenn wegen deren Art und Zweck oder aus sonstigen Gründen von Lehre und Forschung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Es handelt sich nur um Wahlpflichtveranstaltungen. Die Fakultät stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.] Für teilnahmebeschränkte Lehrveranstaltungen erfolgt die Anmeldung über HISinOne bereits vor der globalen Anmeldephase, damit die zugelassenen Studierenden zu Veranstaltungsbeginn feststehen. Nähere Informationen zu den Anmeldezeiträumen der teilnahmebeschränkten Veranstaltungen können Sie der Seite für die jeweiligen Studiengänge des Prüfungswesens entnehmen
Unterschiedliche Fächerkulturen bedeuten unterschiedliche Prüfungsphasen |
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Die Fakultäten der UDE bieten aufgrund der unterschiedlichen Fächerkulturen unterschiedliche Prüfungsphasen an. Dies ist besonders für die Lehramtsstudierenden von Bedeutung. Einzig die Anmeldung zum Ersttermin, insbesondere für Klausuren und mündliche Prüfungen, ist einheitlich in der 5. und 6. Vorlesungswoche in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt. Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften bietet für Klausuren und mündliche Prüfungen 2 Prüfungsphasen in der vorlesungsfreien Zeit an. Eine Prüfungsphase zum Ende der Vorlesungszeit und eine Prüfungsphase zum Ende des Semesters. |
*Zur Entzerrung der Prüfungstermine in der vorlesungsfreien Zeit bieten manche Lehrstühle Prüfungen außerhalb der regulär bekanntgegebenen Prüfungsphasen an. Diese Prüfungstermine nennen sich Sonderprüfungen. Es gelten hier gesonderte Anmeldungsphasen. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten des Prüfungswesens.
Die Anmeldung zu den Prüfungen findet immer über HISinOne statt. Prüfen Sie, ob die Anmeldung erfolgreich war. Studierende haben immer die Möglichkeit, sich einen Bericht über angemeldeten Prüfungen zu erstellen. Es wird empfohlen, sich nach erfolgter Anmeldung der Prüfungen immer einen solchen Bericht auszudrucken.
Hinweis: Die Anmeldung/Belegung einer Veranstaltung im LSF ersetzt nicht die Anmeldung zur Prüfung im HISinOne! Die Zulassungsvoraussetzungen für das Vertiefungsstudium müssen spätestens für die Anmeldung zur Prüfung im HISinOne vorliegen.
Sollten Sie auf Probleme bei der Onlineanmeldung stoßen, wenden Sie sich bitte innerhalb des Onlineanmeldezeitraums per E-Mail – möglichst mit einem Screenshot des Problems – an Ihre Sachbearbeitung im Prüfungswesen. Wenn Sie sich erst nach der Anmeldungsphase mit dem Prüfungswesen in Verbindung setzen und keinen Beleg für scheinbar aufgetretene Probleme vorweisen können, ist eine nachträgliche Anmeldung nur unter sehr engen Voraussetzungen nach § 32 VwVfG möglich.
zu § 32 VwVfG |
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Eine nachträgliche Zulassung ist nur möglich, wenn die oder der Studierende nachweisen kann, ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Anmeldung, auch durch Beauftragung eines Dritten, gehindert gewesen zu sein. Die Einhaltung eines Anmeldungszeitraums ist wichtig, um einen reibungslosen Ablauf des Prüfungsverfahrens zu gewährleisten. Allen Studierenden obliegt es daher, für eine fristgerechte Anmeldung Sorge zu tragen. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. |
Beachten Sie, dass Sie an der Prüfung nur teilnehmen können, wenn Sie sich ordnungsgemäß angemeldet haben. Neben der Anmeldung für die Teilnahme an einer Prüfung ist die Einschreibung in den jeweiligen Studiengang und das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich.
Prüfungsabmeldung
Die Abmeldung einer Prüfung ohne Angabe eines triftigen Grundes ist bei Klausuren und mündlichen Prüfungen bis zu eine Woche vor dem Prüfungstermin über HISinOne möglich. Eine spätere Abmeldung ist nicht möglich
Beispiel: Angenommen, Sie sind am Montag, dem 14.02., für eine Prüfung angemeldet. Dann können Sie sich bis spätestens Montag, den 07.02., 23:59 Uhr von der Prüfung wieder abmelden.
Melden Sie sich von der falschen Prüfung zum Termin ab, dann können Sie diese Prüfung nicht mitschreiben. Wollen Sie an der Prüfung teilnehmen, dann müssen Sie sich in der nächsten Anmeldungsphase wieder anmelden. Sie werden nicht automatisch für den Zweittermin angemeldet.
Nach Ablauf der Wochenfrist für die Abmeldung von einer Prüfung können Sie nur noch aus triftigen Gründen von der Prüfung zurücktreten.
Schwangerschaft |
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Sofern Sie als Schwangere den Schutzfristen vor und nach der Entbindung unterliegen, können Sie sich bis zum Prüfungsbeginn von der Prüfung ohne triftigen Grund abmelden. Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail an das Prüfungswesen. Soweit Sie an der Prüfung teilnehmen und die Prüfung aus gesundheitlichen oder mutterschutzbezogenen Gründen abgebrochen wird, richtet sich die Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Belange nach allgemeinen Regeln (siehe Rücktritt). |
Zweiter Prüfungstermin
Es werden alle automatisch zum Zweittermin angemeldet, die
- zum Ersttermin nicht bestanden haben
- zum Ersttermin nicht erschienen sind und dafür die Note 5,0 bekommen haben.
Alle Studierenden, die ein Attest eingereicht haben, werden zum Zweittermin nicht automatisch angemeldet und müssen sich ggf. selbstständig anmelden. Diejenigen, die die Prüfungen zum Ersttermin geschrieben und nicht bestanden haben, müssen sich bei Nichtteilnahme am Zweittermin selbstständig abmelden! Die automatische Prüfungsanmeldung findet nur zwischen Erst- und Zweittermin und nicht semesterübergreifend statt!
Sollten Sie auf Probleme bei der Onlineanmeldung stoßen, wenden Sie sich bitte innerhalb des Onlineanmeldungszeitraums per E-Mail – möglichst mit einem Screenshot des Problems – an Ihre Sachbearbeitung im Prüfungswesen. Wenn Sie sich erst nach der Anmeldungsphase mit dem Prüfungswesen in Verbindung setzen und keinen Beleg für scheinbar aufgetretene Probleme vorweisen können, ist eine nachträgliche Anmeldung nicht möglich.
Über die Anmeldefristen des zweiten Prüfungstermins erhalten Sie keine Erinnerungs-E-Mail vom Prüfungswesen. Den Anmeldezeitraum für den zweiten Prüfungstermin können Sie dem Rahmenterminplan entnehmen. Bitte setzen Sie sich die Anmeldephase des zweiten Prüfungstermins als Erinnerung in Ihren Terminkalender, z.B. im Smartphone.
Wiederholung & Maluspunkteregelung
Eine bestandene Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften solange wiederholt werden, wie das Maluspunktekonto nicht überschritten wird. Für eine Prüfung, die nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, werden diejenigen Credits, die im Bestehensfall erreichbar gewesen wären, als Maluspunkte angelastet. Dies gilt nicht für den E1- und E3-Bereich sowie für die Abschlussarbeit.
Maluspunktegrenzen
Bachelorstudiengänge
BWL | VWL | |
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Kernstudium | 105 | 105 |
Gesamtstudium | 180 | 180 |
GbF/KbF BK | WiWi BK | |
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Gesamtstudium | 150 | 90 |
Masterstudiengänge
BWL-EaF | MuU | VWL | GÖMIK | MedMan WiWi | MedMan Med/GW | |
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Gesamtstudium | 90 | 90 | 90 | 90 | 90 | 90 |
GbF/KbF BK | WiWi BK | |
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Gesamtstudium | 80 | 40 |
Rücktritt von der Prüfung (Attest)
Hinweis: Die Verfahrensregelungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften haben Vorrang vor den allgemeinen Verfahrensregelungen des Bereichs Prüfungswesen und sind daher anzuwenden.
Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung, nach Ablauf der Abmeldefrist, setzt voraus, dass ein triftiger Grund vorliegt und der Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungswesen erklärt wird.
Unverzüglichkeit
„Unverzüglich“ bedeutet gem. § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“.
Eine Rücktrittserklärung, die innerhalb von drei Werktagen nach einem versäumten Prüfungstermin erfolgt, gilt in der Regel noch als unverzüglich.
Mehr noch als die Einreichung unqualifizierter Atteste kommt es bei den Studierenden sehr häufig zu verspätet eingereichten Attesten. Daher soll hier nochmals auf die Einhaltung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung des Attests hingewiesen werden.
Fristbeginn und -ende |
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Der Prüfungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Daher beginnt die Frist von drei Werktagen einen Tag nach der Prüfung zu laufen. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Freitag. Liegt das Ende der Frist allerdings auf einem Samstag, so endet die Frist erst am nächsten Werktag, damit am Montag. Dasselbe gilt, wenn die Frist an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag abläuft. Beispiel 1: Der Prüfungstag ist ein Dienstag. Die 3-Tages-Frist beginnt somit am Mittwoch und endet am Freitag (spätester Tag für die Einreichung des Attests). Beispiel 2: Der Prüfungstag ist ein Mittwoch. Die 3-Tages-Frist beginnt somit am Donnerstag und endet am Samstag. Endet eine Frist auf einem Samstag, so gilt als Fristende der nächste Werktag (§ 193 BGB). Demzufolge endet die Frist am Montag. Beispiel 3: Der Prüfungstag ist ein Donnerstag. Die 3-Tages-Frist beginnt somit am Freitag. Da der Samstag und Sonntag nicht als Werktage gelten, endet die Frist am Dienstag. |
Triftiger Grund
Krankheit stellt häufig einen triftigen Grund dar. Sollten Sie aufgrund einer „Erkrankung“ nicht in der Lage sein an einer Prüfung teilzunehmen, so ist es zwingend notwendig, dass Sie ein qualifiziertes Attest mit folgenden Anforderungen einreichen:
- voraussichtliche Dauer der Krankheit,
- Symptome der Erkrankung,
- Art der sich aus der Krankheit ergebenden Beeinträchtigung,
- Untersuchungstag,
- Stempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes.
Erkrankung |
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Im Falle der Erkrankung muss bei Ihnen eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erheblicher Art vorliegen. Dauerleiden, prüfungsbedingte Einschränkungen wie Erschöpfungszustände, Examensstress, Prüfungsangst und bloße Schwankungen der Tagesform sowie z.B. leichte Erkältungen werden nicht anerkannt! |
Wichtig:
- Nachträglich ausgestellte Atteste werden nicht akzeptiert.
- Eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, „Schülerbescheinigung“ oder die Bescheinigung bloßer „Prüfungsunfähigkeit“ genügen nicht. In Wiederholungs- und Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Bitte reichen Sie auch keine Kopien des Attests/der Gesundmeldung vorab per E-Mail oder Fax ein, da diese zur Fristwahrung nicht anerkannt werden.
Möglichkeiten der Einreichung des Rücktritts
Entgegen der Annahme vieler Studierender ist die Einreichung keineswegs nur persönlich zu den regulären Öffnungszeiten des Prüfungswesens möglich. Der rechtzeitige Zugang kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
- Einwurf in den Briefkasten des Prüfungswesens
- Zusendung auf postalischem Weg. Bei postalischer Zusendung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
- Einwurf in den Fristenbriefkasten der Verwaltung.
Einreichung |
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Bitte reichen Sie den Rücktritt unter - Angabe Ihres Namens, - Ihrer Matrikelnummer und - der abzumeldenden Prüfung bzw. Prüfungen im Bereich Prüfungswesen ein. |
Das Risiko einer Verspätung trägt in jedem Falle der Studierende.
Im Fall der postalischen Zusendung per Post oder im Nacht-/Fristenbriefkasten richten Sie den Brief an folgende Anschrift:
Universität Duisburg-Essen
Sachgebiet Prüfungswesen
z. Hd. Ihrer Sachbearbeitung
45117 Essen
Sollten Sie dies nicht tun oder die Frist nicht einhalten, so wird Ihnen ein Fehlversuch für diese Prüfung bzw. Prüfungen eingetragen. Den Rücktritt können Sie in HISinOne einsehen. Eine E-Mail über die Verbuchung erhalten Sie jedoch nicht.
Wollen Sie die Nichtanerkennung des Rücktritts nicht gelten lassen, können Sie keinen Widerspruch gegen die Bewertung der Prüfungsleistung beim Prüfungswegen einlegen. Es steht Ihnen hier nur die Klage offen.
Krankheit des Kindes |
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Wenn Sie an einer bereits verbindlich angemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, weil Ihr Kind krank ist, reichen Sie die Bescheinigung im Prüfungswesen ein, die Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt üblicherweise für Arbeitgeber:innen ausstellt. Darin bestätigt sie oder er, dass das Kind krankheitsbedingt gepflegt oder betreut werden muss. Ferner bestätigen Sie, dass keine andere Person diese Aufgabe übernehmen konnte. |
Abbruch der Prüfung bzw. Rücktritt nach Beendigung der Prüfung
An einer Prüfung sollten Sie nur teilnehmen, wenn Sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen. Wenn Sie auf die von Ihnen vor Beginn der Prüfung gestellte Frage nach der Prüfungsfähigkeit keine Einwendungen erheben, haben Sie bewusst das Prüfungsrisiko auf sich genommen und können sich daher nicht nachträglich auf die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung berufen. Setzten Sie sich in Kenntnis der Beeinträchtigung einer Prüfung aus, nehmen Sie Ihre Erkrankung billigend in Kauf und nehmen auf eigenes Risiko an der Prüfung teil.
Die Berufung auf eine nachträglich geltend gemachte Leistungsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen. Sie kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn Sie die derartige Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes vor der Prüfung weder erkannt haben noch hätte erkennen können, da ansonsten der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewährleistet wäre. Sollten Sie wider Erwarten in eine solche Situation kommen, müssen Sie einen Rücktritt von der Prüfung unter Angabe von Gründen gegenüber den Aufsichten erklären, welche diesen Rücktritt zu Protokoll aufnehmen und unmittelbar eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen. Das ärztliche Attest ist unverzüglich innerhalb von drei Werktagen beim Prüfungswesen einzureichen. Über die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts wegen etwaiger vorliegender nachträglicher Prüfungsunfähigkeit wird im Nachgang durch den Prüfungsausschuss entschieden.
Bei vollständigem Ablegen der Prüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich ist.
Prüfungsausschuss & Anfechtung
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Sofern in der Prüfungsordnung nicht anders bestimmt, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsauschusses über alle prüfungsrechtlichen Angelegenheiten. Der Vorsitz wird bei der Erledigung seiner Aufgaben vom Prüfungswesen unterstützt.
Der Prüfungsausschuss als Gremium wird vom Fakultätsrat beschlossen. Die Zusammensetzung finden Sie auf den Seiten der Fakultät unter Studium. Das Gremium selbst entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie in schwerwiegenden Fällen von Täuschungsversuchen.
Widerspruchs- & Überdenkungsverfahren
Bestehen Bedenken gegen die Bewertung einer Prüfung und lassen sich diese in einem Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer nicht ausräumen, können Sie ein Widerspruchsverfahren vor dem Prüfungsausschuss einleiten (§ 68 VwGO). Der Widerspruch muss spätestens innerhalb 1 Monats ab Bekanntgabe des Ergebnisses schriftlich beim Prüfungswesen oder direkt beim Vorsitz des Prüfungsausschusses eingelegt werden. Die Prüfungsleistung gilt am dritten Tage nach Erhalt der E-Mail durch den Bereich Prüfungswesen über die Verbuchung der Prüfungsleistung als bekanntgegeben. Der Widerspruch muss in Schriftform erfolgen, kann aber auch zur Niederschrift beim Prüfungswesen aufgenommen werden (vgl. § 70 VwGO). Ferner muss der Widerspruch stichhaltig begründet werden und insbesondere vermeintliche Bewertungsfehler klar benennen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird das Überdenkungsverfahren eingeleitet, d. h. die Prüfer:innen werden nochmals um Überdenken ihrer Bewertung gebeten. Die Stellungnahmen der Prüfer:innen werden der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer mitgeteilt. Dieses Vorgehen gilt in gleicher Weise für die Anfertigung von Seminar- und Projektarbeiten sowie mündliche Prüfungen.
Rektoratsprüfung
Studiegangswechsler:innen beantragen häufig die Anerkennung ihrer Prüfungsleistungen von der vorherigen Hochschule. Im Fall der Ablehnung der Anerkennung einer Prüfungsleistung besteht die Möglichkeit der Überprüfung durch das Rektorat. Hierzu beantragt die Antragstellerin oder der Antragsteller beim Prorektorat für Studium und Lehre die Überprüfung der Anerkennungsentscheidung. Die Gründe sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller kenntlich zu machen. Das Rektorat wird daraufhin Rücksprache mit dem Prüfungswesen, den Modulverantwortlichen sowie dem Prüfungsausschuss halten, mit der Bitte, zur Anerkennung erneut Stellung zu beziehen.
Es besteht unabhängig davon die Möglichkeit, gegen die Anerkennungsentscheidung Klage zu erheben. Die notwendigen Details gehen aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor. Die Beantragung einer Überprüfung der Anerkennung durch das Rektorat verlängert nicht die Frist für die Klageerhebung
Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht
Nach § 110 JustG NRW ist nur noch hinsichtlich der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenenen Prüfung eine Nachprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vorgesehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen Ihnen gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses als Behörde nur der Klageweg offensteht.
Es wird aber dringend angeraten, sich vor der Wahrnehmung dieser Option mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses in Verbindung zu setzen, um die Erfolgschancen abklären zu können.
Bewertung, Bekanntgabe und Prüfungseinsicht
Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistung
Die Bewertung der Prüfungsleistung soll in der Regel in 6 Wochen erfolgen. Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird unmittelbar nach Abschluss des Bewertungsverfahrens im Prüfungssystem verbucht. Hierüber werden die Studierenden per E-Mail informiert. Die Note gilt am dritten Tag nach Erhalt der E-Mail als bekanntgegeben.
Einsichtnahme in Klausuren
Als Studierende der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften besitzen Sie das Recht auf Einsicht in die eigenen Klausuren. Diese Einsichtnahme findet grundsätzlich am Lehrstuhl der Prüfer:innen statt. Alle Informationen, welche die Einsichtnahme betreffen – insbesondere die konkreten Termine zur Einsichtnahme –, werden im Internetauftritt des jeweiligen Lehrstuhls bekannt gemacht.
Mit Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 10 die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion der Prüfungsaufgabe sowie der eigenen Prüfungslösung gestattet. Damit ist den Studierenden das Fotografieren bzw. Kopieren der eigenen Prüfung erlaubt. Der die Einsichtnahme organisierende Lehrstuhl entscheidet, welche der beiden Möglichkeiten eingeräumt wird. Fotografiert bzw. kopiert werden dürfen Korrekturvermerke der Prüferin:innen, nicht jedoch ausschließlich für die Korrektor:innen ausgegebene Musterlösungen.
Das Fotografieren bzw. Kopieren dient ausschließlich der Möglichkeit, auch nach Ende der Einsichtnahme die eigene Prüfungsleistung auf mögliche Bewertungsfehler hin überprüfen zu können. Die Prüfungsfragen sowie die Korrekturvermerke der Prüfer:innen genießen nach wie vor Urheberrechtsschutz und dürfen deshalb ausschließlich zum Zweck der Überprüfung verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung (z. B. im Internet) ist nicht statthaft und kann bei Zuwiderhandlung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unbeschadet hiervon bleiben berechtigte Rechtsschutzinteressen, etwa in Form der Weitergabe an beauftragte Rechtsanwält:innen.
Eidesstattliche Versicherung Einsichtnahme in Klausuren
Vor Aushändigung der Prüfungsunterlagen muss die Identität der Studierenden überprüft werden. Dazu müssen der Studierendenausweis sowie Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis vorgelegt werden. Sofern die Einsichtnahme durch Beauftragte erfolgen soll, muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen. Während der Einsichtnahme müssen nicht zwingend sachkundige Mitarbeiter:innen anwesend sein, die Auskunft bei Fragen zur Bewertung der Prüfung geben können.
Eine abschließende Entscheidung über eine Änderung der Bewertung können nur die Prüfer:innen treffen. Änderungen der Note müssen durch die Prüfer:innen auf dem Deckblatt der Prüfung vermerkt werden. Darüber hinaus muss das Prüfungswesen über die Notenänderung informiert werden. Die Information über eine erfolgte Notenänderung ist dann zeitnah im HISinOne auffindbar.
Einsichtnahme in Abschlussarbeiten
Sofern Sie Einsicht in die Unterlagen zur Bewertung der eigenen Abschlussarbeit nehmen möchten, muss ein (formloser) Antrag auf Einsichtnahme beim Prüfungswesen gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Frist für einen eventuellen Widerspruch gegen die Bewertung der Prüfungsleistung nur 1 Monat ab Bekanntgabe des Ergebnisses beträgt. Die Prüfungsleistung gilt am dritten Tage nach Erhalt der E-Mail durch den Bereich Prüfungswesen über die Verbuchung der Prüfungsleistung als bekanntgegeben.
Für das Fotografieren bzw. Kopieren von Korrekturvermerken der Prüfer:innen sowie der Gutachten gelten die Ausführungen Einsichtnahme bei Klausuren) entsprechend.
Eidesstattliche Versicherung Einsichtnahme in Gutachten und Abschlussarbeiten
Abschlussdokumente
Sobald Sie Ihr Studium erfolgreich abschlossen haben, werden vom Prüfungswesen Zeugnisse und Urkunden erstellt und zur Unterschrift gegeben. Die Unterzeichnung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan sowie den Vorsitz des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Im Lehramtsbereich erfolgt die Unterzeichnung durch die entsprechenden Personen der Fakultät, in der Sie Ihre Abschlussarbeit abgelegt haben.
Alle Studierenden, bei denen die Abschlussarbeit nicht die letzte Prüfung ist, melden sich bitte zwecks Erstellung der Abschlussdokumente an die zuständige Sachbearbeitung, sobald die letzte Note verbucht ist.
Nachdem das Prüfungswesen die Unterlagen von der Fakultät unterschrieben zurückerhalten hat, wird dieses Ihnen die Unterlagen zusenden. Bitte beachten Sie, dass diese Vorgänge einige Zeit in Anspruch nehmen können. In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von 6 Wochen zu rechnen.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihre aktuelle Anschrift vorliegt, damit es nicht zu Verzögerung in der Übersendung der Unterlagen kommt. Ihre Anschrift können Sie im HISinOne selbst ändern.
Sollten Sie Fehler auf den Abschlussunterlagen feststellen, kontaktieren Sie bitte das Prüfungswesen. Reichen Sie zudem das fehlerhafte Original zwecks Austauschs ein, da die Abschlussdokumente nur einmal im Umlauf sein dürfen.
Sofern Sie ein Profil im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre freiwillig, erfolgreich belegt haben, kann dies auf Antrag im Diploma Supplement ausgewiesen werden. Teilen Sie bitte rechtzeitig nach Absolvierung Ihrer letzten Prüfungsleistung und vor Ausstellung der Zeugnisse Ihren Wunsch gegenüber dem Prüfungswesen mit.
Nachteilsausgleich
Machen Sie durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere einer ärztlichen Stellungnahme, glaubhaft, dass Sie aufgrund von Behinderung oder chronischer Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage sind, an der Ableistung der Prüfung in der vorgesehenen Weise teilzunehmen, können Sie beim Prüfungswesen einen Antrag auf Nachteilsgleich stellen.
Der Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen bezieht sich auf die Form der zu erbringenden Leistung, die Qualitätsansprüche werden davon nicht berührt. Es geht also nicht darum, Prüfungsleistungen zu vereinfachen, sondern um die Änderung der Rahmenbedingungen.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer rechtzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden. Das entsprechende Formular finden Sie in HISinOne. Der Antrag wird an den zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet, welcher zeitnah über den Antrag entscheidet und einen schriftlichen Bescheid versendet.
Bei dauerhaften Einschränkungen kann auch ein Antrag für mehrere Prüfungen gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ist z. B. abzusehen, dass jemand aufgrund einer motorischen Einschränkung immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann der Einsatz eines Laptops für alle künftigen Klausuren beantragt werden.
Allgemeine Informationen finden Sie hier:
http://www.uni-due.de/behindertenberatung/pruefungsmodifikationen.shtml
Informationen zum so genannten Nachteilsausgleich finden Sie hier:
https://www.uni-due.de/inklusionsportal/nachteilsausgleich.shtml
Irregulärer Prüfungsverlauf
Eine irreguläre Aufgabenstellung und irreguläre Prüfungsbedingungen können die erfolgreiche Anfechtung des Prüfungsergebnisses nach sich ziehen. Die Anfechtung erfolgt durch Einlegung eines schriftlichen Widerspruchs beim Prüfungswesen gegen die Bewertung der Prüfung. Bei Klausuren ist ein Widerspruch also erst zulässig, nachdem die Ergebnisse in HISinOne bekannt gemacht wurden. Ein (isolierter) Widerspruch gegen die Aufgabenstellung oder die Prüfungsbedingungen ist nicht zulässig.
Wichtig: Damit eine irreguläre Aufgabenstellung oder irreguläre Prüfungsbedingungen im späteren Widerspruchsverfahren noch geltend gemacht werden können, verlangt die Rechtsprechung, dass Sie die Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Prüfungswesen anzeigen. Es handelt sich dabei um eine Rügeobliegenheit. Unterlassen Sie die Anzeige, besteht für Sie die Gefahr, dass diese Einwendungen im späteren Widerspruchsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
„Unverzüglich“ bedeutet grundsätzlich „sofort“, also noch während oder unmittelbar nach Abschluss der Prüfung gegenüber den Aufsichtsführenden. Eine schriftliche Rüge muss grundsätzlich am nachfolgenden Tag beim Prüfungswesen eingehen. Im Einzelfall kann die Frist ausnahmsweise 3 Tage betragen.
Verfahrensweise:
- Wenn Sie beim Prüfungswesen gegen die Aufgabenstellung oder die Prüfungsbedingungen Widerspruch einlegen wollen, sind Sie auf die Rechtslage hinzuweisen.
- Zugleich sind Sie darauf hinzuweisen, dass Sie Ihre Beanstandungen unverzüglich schriftlich nachreichen oder zu Protokoll des Prüfungswesens erklären können.
- Bestehen Sie auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Aufgabenstellung oder die Prüfungsbedingungen, ist dieser entgegenzunehmen. Er wird dann vom Prüfungsausschuss beschieden.
- Wird gegen die Aufgabenstellung oder die Prüfungsbedingungen schriftlich Widerspruch eingelegt, sind Sie zunächst mit Formschreiben auf die Rechtslage hinzuweisen. Sie sind aufgefordert, innerhalb einer Frist, die in der Regel 2 Wochen nicht überschreiten sollte, mitzuteilen, ob Sie den Widerspruch als Rüge gelten lassen wollen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall zusätzlich Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einzulegen ist, sofern dieses nicht akzeptiert werden sollte.
- Geht keine Antwort ein, ist der Widerspruch als solcher zu behandeln und vom Prüfungsausschuss zu bescheiden.
- In Fällen, in denen eine irreguläre Aufgabenstellung oder irreguläre Prüfungsbedingungen offensichtlich sind und sich Beschwerden häufen, sind die Aufgabensteller:innen hierüber zu informieren. Zugleich werden sie darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Klausur zu annullieren, also erst gar nicht zu korrigieren, und einen neuen Klausurtermin anzusetzen. Die Entscheidung liegt bei den für die Prüfung verantwortlichen Lehrenden.
Täuschung
Liegt der Verdacht einer Täuschungshandlung, eines Ordnungsverstoßes oder eines Plagiats bei Ihnen vor, ist dies von den Prüfer:innen dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Vor der Entscheidung und dem Erlass eines entsprechenden belastenden Bescheides, mit dem die Täuschung festgestellt wird und die Sanktionen verhängt werden, wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 VwVfG NW. Eine vorherige Anhörung ist insbesondere immer dann erforderlich, wenn mit der Entscheidung erhebliche Konsequenzen für Sie verbunden sind, zum Beispiel das endgültige Nichtbestehen in einem Studiengang bzw. der Ausschluss aus dem weiteren Prüfungsverfahren.
Die Täuschungshandlung ist bei Klausuren von den Aufsichtsführenden bzw. Prüfer:innen zu protokollieren bzw. dokumentieren. Jede Täuschung bzw. Täuschungshandlung kann rechtliche Folgen nach sich ziehen und insbesondere eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen haben:
- Die Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
- Es kann die doppelte Anzahl an Maluspunkten vergeben werden.
- In schwerwiegenden Täuschungsfällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling vom Wiederholungstermin oder von der Prüfung insgesamt ausschließen. In einem solchen Fall ist die Prüfung – je nach Regelung der Prüfungsordnung – endgültig nicht bestanden. Dies kann, abhängig von der Prüfungsordnung, die Exmatrikulation bedeuten und ggf. beinhalten, dass der betreffende Studiengang auch an einer anderen Hochschule nicht weitergeführt werden kann.
- Geldbuße nach § 63 Abs. 5 HG:
Wurde eine vorsätzliche Täuschung festgestellt, kann die Kanzlerin oder der Kanzler eine Geldbuße (von bis zu 50.000 €) verhängen. Hiervon wurde in der Vergangenheit auch bereits Gebrauch gemacht.
Ansprechpartnerinnen
Ansprechpartnerinnen
Die Sachbearbeiterinnen im Sachgebiet Prüfungswesen für die verschiedenen Studiengänge sind:
- BWL Bachelor, BWL – Energy and Finance Master: Frau Stienecker (elena.stienecker (at) uni-due.de)
- Gesundheitsökonomik Master, Märkte und Unternehmen Master, Medizinmanagement Master, VWL Bachelor und Master: Frau Busse (sandra.busse (at) uni-due.de)
- Lehramt WiWi Bachelor und Master: Frau David (elke.david (at) uni-due.de)
FAQ
Sollten Sie auf Probleme bei der Onlineanmeldung stoßen, wenden Sie sich bitte innerhalb des Onlineanmeldezeitraums per E-Mail – möglichst mit einem Screenshot des Problems – an Ihre Sachbearbeitung im Prüfungswesen.
Wenn Sie sich erst nach der Anmeldungsphase mit dem Prüfungswesen in Verbindung setzen und keinen Beleg für scheinbar aufgetretene Probleme vorweisen können, ist eine nachträgliche Anmeldung nur unter sehr engen Voraussetzungen nach § 32 VwVfG möglich.Sollten Sie auf Probleme bei der Onlineanmeldung stoßen, wenden Sie sich bitte innerhalb des Onlineanmeldezeitraums per E-Mail – möglichst mit einem Screenshot des Problems – an Ihre Sachbearbeitung im Prüfungswesen.
Gemäß der Prüfungsordnungen können Lehrveranstaltungen im Ergänzungsbereich bereits vor Abschluss des Kernstudiums absolviert werden. Allerdings ist diese Regelung nicht im HISinOne System hinterlegt. Dies hat bei den Studierenden ohne abgeschlossenes Kernstudium zur Folge, dass Sie bei der Anmeldung für eine Prüfung aus dem Ergänzungsbereich eine Fehlermeldung erhalten und sich nicht selbständig über das System anmelden können. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeitung zwecks Anmeldung.
Wenn Sie sich erst nach der Anmeldungsphase mit dem Prüfungswesen in Verbindung setzen und keinen Beleg für scheinbar aufgetretene Probleme vorweisen können, ist eine nachträgliche Anmeldung nur unter sehr engen Voraussetzungen nach § 32 VwVfG möglich.Nein. Selbst wenn Sie einen Weg finden, diese mitzuschreiben, werden diese Leistungen im HISinOne nicht verbucht. Etwas anderes gilt für die Leistungen des Ergänzungsbereichs. Hier achten Sie bitte auf die Hinweise des IwiS, welche Leistungen Sie als Studierende der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften belegen dürfen.
Das Bewertungsverfahren ist in der Regel spätestens innerhalb von 6 Wochen abgeschlossen. Sollte die Frist von den Prüfer:innen überschritten werden, haben Sie dennoch keinen Anspruch auf eine verbesserte Note. Eine fiktive Notenbewertung ist rechtlich unzulässig. Es handelt sich bei der 6-Wochen-Frist um eine bloße Ordnungsvorschrift. Sie soll zur Beschleunigung des Prüfungsverfahrens dienen. Eine solche Beschleunigung würde nicht erreicht, würde es bei einem Verstoß zu einer Neubewertung oder gar Wiederholung kommen. Die würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen.
Bei Abschlussarbeiten soll ebenfalls das Bewertungsverfahren durch die Prüfer:innen in der Regel 6 Wochen ab Zugang der Arbeit bei der Prüferin oder dem Prüfer nicht überschreiten. Der Zeitpunkt des Zugangs wird von den Prüfer:innen unverzüglich bestätigt und Ihnen durch das Prüfungswesen mitgeteilt.Sämtliche Prüfungsergebnisse werden Ihnen unverzüglich nach der Bewertung per Eintrag in die Datenbank der elektronischen Prüfungsverwaltung (HISinOne) oder in sonstiger geeigneter Form individuell bekannt geben. Sie erhalten über den Eintrag in die Datenbank eine E-Mail an die von der Universität zugewiesene E-Mail-Adresse. Im Fall der Erfassung in der elektronischen Prüfungsverwaltung gilt das Prüfungsergebnis zwei Wochen nach Eintrag in die Datenbank als bekannt gegeben.
Sie haben die Möglichkeit, sich über Berichte in HISinOne einen Notenspiegel über die erbrachten Leistungen abzurufen. Dieser Notenspiegel kann sowohl mit als auch ohne Ausweisung Ihrer nicht bestandenen Leistungen (sog. Bewerbernotenspiegel) abgerufen werden. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Angaben wenden Sie sich bitte unverzüglich ans Prüfungswesen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Leistungsstand.
Auf Antrag erstellt das Prüfungswesen für Sie einen unterzeichneten und gesiegelten Notenspiegel. Bitte teilen Sie dem Prüfungswesen zur Ausstellung des Notenspiegels mit, für welche Zwecke Sie diesen benötigen (z. B. zur Vorlage bei einer anderen Hochschule oder Bewerbung).
Ja. Es ist grundsätzlich zulässig, Hochschulprüfungen zu früheren Prüfungszeitpunkten abzulegen, als dies die betreffende Prüfungsordnung vorsieht. Voraussetzung ist aber immer, dass die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur betreffenden Prüfung nachgewiesen werden. Als Zulassungsvoraussetzungen finden Sie bspw. in einigen Ordnungen, dass Sie einen Teil des Kernbereichs bereits abgeschlossen haben müssen. Bitte schauen Sie hierzu in die für Sie zutreffende Prüfungsordnung.
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Vertiefungsstudium müssen spätestens für die Anmeldung zur Prüfung im HISinOne vorliegen. Sofern Sie zum 1. Prüfungstermin genügend Credits für die Zulassung zum Vertiefungsstudium erreichen, können Sie sich zum 2. Prüfungstermin für Vertiefungsprüfungen anmelden.
Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.
Ausnahme: Das gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.Mit Erbringung der letzten Prüfungsleistung, d. h. in der Regel mit der Abgabe der Abschlussarbeit ist ihr Studium abgeschlossen. Dies ist der früheste Zeitpunkt für eine Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt spätestens zu dem Semester, in dem Ihnen die Abschlussdokumente ausgestellt werden bzw. Sie die Ausstellung Ihrer Abschlussdokumente beantragen. Dabei können sie selbst entscheiden, ob eine Exmatrikulation sofort oder erst zum Ablauf des Semesters erfolgen soll.
Das Einschreibungswesen erkennt im System nicht, wann die Abschlussdokumente ausgestellt werden, sondern nur wann das Studium abgeschlossen wurde. Wenn Sie also Ihr Studium in diesem Semester abschließen und die Ausstellung der Abschlussdokumente im Folgesemester beantragen, kann es sein, dass in solchen Fällen die Einschreibung ins Folgesemester gesperrt wird. Sollte eine solche Rückmeldungssperre des Einschreibungswesens vorliegen, benötigen Sie eine Bescheinigung aus dem Prüfungswesen, dass Ihnen noch keine Abschlussdokumente ausgestellt wurden. Anschließend sollte eine Rückmeldung möglich sein.
Nein. Eine Teilnahme an der Prüfung ist nicht möglich. Nach den hiesigen Prüfungsordnungen müssen Sie in einem Studiengang an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben sein, indem die Prüfungsleistung angeboten wird. Insoweit wird auf VG Aachen (Beschluss vom 23. März 2010 – 5 L 76/10-) verwiesen.
Nein. Sofern Sie sich bereits in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befinden, können Sie als Zweiterhörerin oder Zweithörer an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften keine Leistungen ablegen.
Ja. Als eingeschriebene Studierende der UDE haben Sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 HG grundsätzlich das Recht, auch Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen zu besuchen.
Dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung. Diese Freiheit wird nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen gewährt. Nach den hiesigen Prüfungsordnungen müssen Sie in einem Studiengang an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben sein, indem die Prüfungsleistung angeboten wird. Insoweit wird auf VG Aachen (Beschluss vom 23. März 2010 – 5 L 76/10-) verwiesen.