Anerkennung von Leistungen

Was ist eine Anerkennung?
Die Anerkennung von Prüfungsleistungen richtet sich nach der landesrechtlichen Regelung des § 63 a HG NRW. An der Universität Duisburg-Essen wird diese Vorschrift durch entsprechende Normen in den Prüfungsordnungen umgesetzt.

Nach § 63 a Abs. 1 HG NRW werden Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

Darüber hinaus können gemäß § 63 a Abs. 7 HG NRW sonstige Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau anerkannt werden.