Das hier ist eine Einleitung…

Mobilitätsprogramme

Erasmus+

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt im Rahmen des Erasmus+-Programms planen, sind Sie verpflichtet, neben dem Online Learning Agreements (OLA), zuvor eine Anerkennungsvereinbarung abzuschließen. 

  1. Schritt: Kursauswahl und Anerkennungsvereinbarung
    • Auswahl geeigneter Kurse an der Gasthochschule (ggf. mit Hilfe einer bestehenden Kursliste)
    • Ausfüllen der Anerkennungsvereinbarung mit Modulbeschreibungen zu Inhalt, Umfang und Niveau der Kurse (§ 63a HG NRW)
    • Einreichung der Anerkennungsvereinbarung beim Programmverantwortlichen Prof. Dr. Clausen
  2. Schritt: Prüfung und Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung
    • Noch nicht geprüfte Module werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Gleichwertigkeit prüft (§ 14 Abs. 7 PO), geprüft
    • Die Anerkennungsvereinbarung Learning Agreement wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet
    • Es gilt als vorläufige Anerkennungszusage und Grundlage für das OLA
  3. Schritt: Erstellung des Online Learning Agreements (OLA)
    • Das OLA darf erst nach Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung erstellt werden
    • Es wird anschließend von Ihnen, der Gasthochschule und dem Prüfungsausschuss unterzeichnet

Freemover/Aurora

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt außerhalb des Erasmus+-Programms beispielsweise als Freemover planen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Anerkennungsvereinbarung abzuschließen. Um jedoch sicherzustellen, dass Ihre im Ausland belegten Module und erbrachten Prüfungsleistungen nach Ihrer Rückkehr wie gewünscht anerkannt werden, wird der Abschluss einer Anerkennungsvereinbarung ausdrücklich empfohlen.

  1. Schritt: Kursauswahl und Anerkennungsvereinbarung
    • Auswahl geeigneter Kurse an der Gasthochschule (ggf. mit Hilfe einer bestehenden Kursliste)
    • Ausfüllen der Anerkennungsvereinbarung mit Modulbeschreibungen zu Inhalt, Umfang und Niveau der Kurse (§ 63a HG NRW)
    • Einreichung der Anerkennungsvereinbarung beim Prüfungsausschuss
  2. Schritt: Prüfung und Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung
    • Noch nicht geprüfte Module werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Gleichwertigkeit prüft (§ 14 Abs. 7 PO), geprüft
    • Die Anerkennungsvereinbarung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet
    • Es gilt als vorläufige Anerkennungszusage.

Anerkennungsvereinbarung oder Online Learning Agreement?

Anerkennungsvereinbarung

Die Anerkennungsvereinbarung (umgangssprachlich auch Learning Agreement) ist die verbindliche Zusage*, dass Ihre im Ausland geplanten Module – wie von Ihnen angegeben – an Ihrer Heimathochschule anerkannt werden können. Dabei werden die ausländischen Module inhaltlich geprüft und mit den entsprechenden Modulen Ihrer Heimathochschule abgeglichen. So ist sichergestellt, dass Sie nach Ihrer Rückkehr bestandene Module ohne erneute Prüfung anerkennen lassen können.

Für Freemover ist die Anerkennungsvereinbarung eine sinnvolle und empfohlene Maßnahme, um bereits vor dem Auslandsaufenthalt Gewissheit über die spätere Anerkennung der Leistungen zu haben.

Zudem ist die Anerkennungsvereinbarung eine verbindliche Voraussetzung für den Abschluss des Online Learning Agreement (OLA).

*Die Zusage gilt unter der Voraussetzung, dass sich die Inhalte, der Aufbau und die Prüfungsform der Module nicht wesentlich verändern.

Online Learning Agreement

Der Abschluss des Online Learning Agreements (OLA) ist im Rahmen des Erasmus+-Programms verpflichtend. Ein OLA bietet jedoch keine inhaltliche Prüfung der Leistungen, daher ist es erforderlich, dass Sie zuvor die Anerkennungsvereinbarung abschließen, ansonsten kann ihr OLA nicht vom Prüfungsauschuss unterzeichnet werden.

Vorgang Anerkennungsvereinbarung

Formular + einzureichende Dokumente
Wichtige Hinweise zum Anerkennungsantrag
Wichtige Hinweise zur digitalen Gesamtakte

ANLEITUNG nebst Beispielakte separat auf Unterseite wie bei Anerkennung

Vorgang Online Learning Agreement (OLA)

Eine Anleitung zum Online Learning Agreement finden Sie hier.

 Beachten Sie beim Ausfüllen, dass Sie in der Tabelle B ebenfalls die "Component Codes" der ausländischen Leistungen (wie in der Tabelle A) eintragen.

Anerkennung

Hinweise zu Anerkennungsmöglichkeiten

  • Die Anerkennung erfolgt bei inhaltlicher Gleichwertigkeit, d. h. es dürfen keine wesentlichen Unterschiede zur hiesigen Prüfungsleistung bestehen (Lissabon-Konvention)
  • Eine pauschale Anrechnung im Wahlpflichtbereich ist ebenfalls möglich (z. B. im Mobilitätsmodul „Ausland“ laut Prüfungsordnung)
Übersicht/Hinweise zu den Anerkennungsmöglichkeiten

Anerkennung nach Rückkehr

NEUER PROZESS oder LINK ZUR ANERKENNUNGSSEITE