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Sie planen einen Auslandsaufenthalt im Rahmen Ihres Studiums? – Auf der folgenden Seite erhalten Sie hilfreiche Informationen für Ihre Planung!
Damit Ihre im Ausland erbrachten Studienleistungen anerkannt werden können, sind einige Schritte zu beachten. Nachfolgend finden Sie zunächst eine Übersicht über die wichtigsten Schritte und die richtige Reihenfolge:
Vor dem Auslandsaufenthalt
- Bewerbung
- Kursauswahl
- (Rücksprache mit Programmverantwortlichen, Anrechnungsmöglichkeiten)
- Einreichung der Anerkennungsvereinbarung
- Erstellung des OLA (auf Basis der Anerkennungsvereinbarung)
Während des Auslandsaufenthaltes
- Bei Kursänderungen:
- Einreichung einer neuen Anerkennungsvereinbarung
- Änderungen im OLA (auf Basis der neuen Anerkennungsvereinbarung)
Nach dem Auslandsaufenthalt
- Anerkennungsantrag einreichen
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß Prüfungsordnung (bspw. § 14 Abs. 4 und 6 PO MA VWL). Mit seiner Unterschrift – etwa auf einer Anerkennungsvereinbarung – ist die Anerkennung verbindlich gesichert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen im Ausland auch bestanden werden.
Ein Auslandsaufenthalt ist über das Mobilitätsprogramm „Erasmus+“ oder als „Freemover“ (dies beinhaltet auch gesonderte Mobilitätsprogramme der UDE, z. B. Aurora) möglich.
Mobilitätsprogramme
Erasmus+
Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt im Rahmen des Erasmus+-Programms planen, sind Sie verpflichtet, neben dem Online Learning Agreements (OLA), zuvor eine Anerkennungsvereinbarung abzuschließen.
- Schritt: Kursauswahl und Anerkennungsvereinbarung
- Auswahl geeigneter Kurse an der Gasthochschule (ggf. mit Hilfe einer bestehenden Kursliste)
- Ausfüllen der Anerkennungsvereinbarung mit Modulbeschreibungen zu Inhalt, Umfang und Niveau der Kurse (§ 63a HG NRW)
- Einreichung der Anerkennungsvereinbarung beim Programmverantwortlichen
- Schritt: Prüfung und Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung
- Noch nicht geprüfte Module werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Gleichwertigkeit prüft (§ 14 Abs. 7 PO), geprüft
- Die Anerkennungsvereinbarung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet
- Es gilt als vorläufige Anerkennungszusage und Grundlage für das OLA
- Schritt: Erstellung des Online Learning Agreements (OLA)
- Das OLA darf erst nach Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung erstellt werden
- Es wird anschließend von Ihnen, der Gasthochschule und dem Prüfungsausschuss unterzeichnet
Freemover/Aurora
Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt außerhalb des Erasmus+-Programms beispielsweise als Freemover planen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Anerkennungsvereinbarung abzuschließen. Um jedoch sicherzustellen, dass Ihre im Ausland belegten Module und erbrachten Prüfungsleistungen nach Ihrer Rückkehr wie gewünscht anerkannt werden, wird der Abschluss einer Anerkennungsvereinbarung ausdrücklich empfohlen.
- Schritt: Kursauswahl und Anerkennungsvereinbarung
- Auswahl geeigneter Kurse an der Gasthochschule
- Ausfüllen der Anerkennungsvereinbarung mit Modulbeschreibungen zu Inhalt, Umfang und Niveau der Kurse (§ 63a HG NRW)
- Einreichung der Anerkennungsvereinbarung beim Prüfungsausschuss
- Schritt: Prüfung und Unterzeichnung der Anerkennungsvereinbarung
- Noch nicht geprüfte Module werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Gleichwertigkeit prüft (§ 14 Abs. 7 PO), geprüft
- Die Anerkennungsvereinbarung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet
- Sie gilt als vorläufige Anerkennungszusage.
Anerkennungsvereinbarung oder Online Learning Agreement?
Anerkennungsvereinbarung
Die Anerkennungsvereinbarung (umgangssprachlich auch Learning Agreement) ist die verbindliche Zusage*, dass Ihre im Ausland geplanten Module – wie von Ihnen angegeben – an Ihrer Heimathochschule anerkannt werden können. Dabei werden die ausländischen Module inhaltlich geprüft und mit den entsprechenden Modulen Ihrer Heimathochschule abgeglichen. So ist sichergestellt, dass Sie nach Ihrer Rückkehr bestandene Module ohne erneute Prüfung anerkennen lassen können.
Für Freemover ist die Anerkennungsvereinbarung eine sinnvolle und empfohlene Maßnahme, um bereits vor dem Auslandsaufenthalt Gewissheit über die spätere Anerkennung der Leistungen zu haben.
Zudem ist die Anerkennungsvereinbarung eine verbindliche Voraussetzung für den Abschluss des Online Learning Agreement (OLA).
*Die Zusage gilt unter der Voraussetzung, dass sich die Inhalte, der Aufbau und die Prüfungsform der Module nicht wesentlich verändern.
Online Learning Agreement
Der Abschluss des Online Learning Agreements (OLA) ist im Rahmen des Erasmus+-Programms verpflichtend. Ein OLA bietet jedoch keine inhaltliche Prüfung der Leistungen, daher ist es erforderlich, dass Sie zuvor die Anerkennungsvereinbarung abschließen, ansonsten kann ihr OLA nicht vom Prüfungsauschuss unterzeichnet werden.
Vorgang Anerkennungsvereinbarung
Formular + einzureichende Dokumente
Wichtige Hinweise zum Anerkennungsantrag
Wichtige Hinweise zur digitalen Gesamtakte
ANLEITUNG nebst Beispielakte separat auf Unterseite wie bei Anerkennung
Vorgang Online Learning Agreement (OLA)
Eine Anleitung zum Online Learning Agreement finden Sie hier.
Wichtige Hinweis zum Ausfüllen des OLA:
- Bitte tragen Sie bei „Sending Responsible Person“ Frau Tasche mit der Email anerkennungen-wiwi (at) wiwinf.uni-due.de ein.
- Bitte tragen Sie in Table B bei „Component Code“ den Code der ausländischen Leistung (wie in Table A) ein.
- Bitte tragen Sie in Table B bei „Component title at the Receiving Institution“ jeweils das Auslandsmodul bzw. bei einer 1:1 Anerkennung das hiesige Modul ein.
Wichtige Hinweise, sofern nachträglich neue Kurse hinzukommen:
- Bitte reichen Sie eine erneute Vorabprüfung ein, welche nur die ergänzten (neu hinzugekommenen) Kurse enthält!
- Bitte korrigieren Sie das OLA erst, sobald die Vorabprüfung genehmigt wurde!
Anerkennung
Hinweise zu Anerkennungsmöglichkeiten
- Die Anerkennung erfolgt bei inhaltlicher Gleichwertigkeit, d. h. es dürfen keine wesentlichen Unterschiede zur hiesigen Prüfungsleistung bestehen (Lissabon-Konvention)
- Eine pauschale Anrechnung im Wahlpflichtbereich ist ebenfalls möglich (z. B. im Mobilitätsmodul „Ausland“ laut Prüfungsordnung)
Anerkennung nach Rückkehr
NEUER PROZESS oder LINK ZUR ANERKENNUNGSSEITE