Doctoral degrees

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Doctoral degrees

Promotionsordnungen und Bekanntmachungen

Promotionsordnungen und Bekanntmachungen

Sonderregelungen in Zeiten von Coronavirus SARS-Cov-2-Epidemie

Änderung der Sonderregelungen in Zeiten von Coronavirus SARS-Cov2-Epidemie, gültig bis 31.12.2020

Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 05.04.2019

Bekanntgabe des Promotionsausschusses (09.07.2019)

Betreuungsvereinbarung für die gute Betreuung von Promotionen

Nachweis der Qualifizierungsleistungen (zum Ausfüllen der Formularfelder ist ein Download der Datei erforderlich)

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist gemäß § 10 Promotionsordnung der Abschluss

  1. eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (ohne Praxissemester), für das ein anderer Grad als Bachelor (z. B. Diplom, Magister oder Staatsexamen) verliehen wird, mit mindestens der Note „gut“ (2,5 oder besser) oder
  2. eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern mit der Note „sehr gut“ (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
  3. eines einschlägigen Masterstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens 2 bis 4 Semestern mit mindestens der Note „gut“ (2,5 oder besser). Das Studium bis zum Erlangen des Mastergrades soll einen Umfang von 300 ECTS-Credits (Bachelor + Master) haben.

Die Mindestnote umfasst hierbei zum einen die Gesamtnote des Abschlusses und zum anderen die Note der Abschlussarbeit.


Einschlägig für die Promotion zum „Dr. rer. pol.“ ist gemäß § 10 Abs. 4 Promotionsordnung im Regelfall ein Abschluss in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung, wie beispielsweise

  • Betriebswirtschaftslehre,
  • Volkswirtschaftslehre,
  • Medizinmanagement,
  • Wirtschaftsinformatik,
  • Wirtschaftsdidaktik,
  • Wirtschaftsingenieurwesen,
  • Wirtschaftsmathematik

oder in einem Studiengang mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt.


Einschlägig für die Promotion zum „Dr. rer. nat.“ ist gemäß § 10 Abs. 5 Promotionsordnung im Regelfall ein Abschluss in einer informatischen Fachrichtung, wie beispielsweise

  • Informatik,
  • Systems Engineering,
  • Didaktik der Informatik,
  • Mathematik mit Informatik als Nebenfach,

oder in einem Studiengang mit ausgeprägtem informatischen Schwerpunkt.


Über die Anerkennung anderer, nicht einschlägiger wissenschaftlicher Abschlüsse entscheidet gemäß § 10 Abs. 6 Promotionsordnung der Promotionsausschuss. Die Anerkennung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Antragstellung für die Promotion

Neben dem Antrag auf Zulassung zur Promotion (Muster für einen Antrag auf Zulassungist die Betreuungsvereinbarung für die gute Betreuung von Promotionen einzureichen, womit sich die Betreuerin oder der Betreuer zur Übernahme des Dissertationsvorhabens bereiterklärt. Diese Vereinbarung gilt für 3 Jahre und kann – in beiderseitigem Einverständnis – um weitere 3 Jahre verlängert werden.

Die Verlängerung der Betreuungsvereinbarung nach Ablauf der 3 Jahre muss von der Doktorandin oder dem Doktoranden ausgehen. Hierbei besteht daher eine Mitwirkungspflicht der- oder desjenigen. Bei einer Verlängerung ist das Formular Verlängerung der Betreuungsvereinbarung sowie eine Kopie der ursprünglichen Betreuungsvereinbarung einzureichen.

Mit der bloßen Einschreibung sowie Einreichung einer formlosen Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers liegt kein offizieller Antrag auf Zulassung zur Promotion vor.

Nachweis der deutschen Sprachprüfung (DSH-2):
Sofern weder ein inländischer berufsqualifizierender Abschluss noch eine deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt, ist die deutsche Sprachkenntnis nachzuweisen, es sei denn, die Dissertation wird in englischer Sprache verfasst. Bitte bei Antragstellung angeben, ob die Arbeit in englischer Sprache verfasst wird.

Hinweis:

Dieser Antrag ist nicht mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens durch Einreichung der Dissertation gleichzusetzen!

Weitere einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion einzureichen:

  • Eidesstattliche Erklärung, dass kein Promotionsvorhaben mit dem Grad „Dr. rer. pol.“ bzw. „Dr. rer. nat“ endgültig scheiterte,
  • Eidesstattliche Erklärung, dass das Betreuungsverhältnis nicht kommerziell vermittelt wurde,
  • Erklärung über den geplanten Themenbereich der Dissertation (ein ungefähr 1- bis 2-seitiges Exposé mit Schwerpunkt: Forschungsziele, Arbeitsplan sowie Meilensteine),
  • tabellarischer Lebenslauf (mit Schwerpunkt: Bildungsweg und beruflicher/wissenschaftlicher Werdegang),
  • amtlich beglaubigte Zeugnisse (nur promotionsberechtigende Abschlüsse (z. B. Bachelor- und Masterzeugnis)) sowie
  • unterschriebene Betreuungsvereinbarung für die gute Betreuung von Promotionen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer.

Hinweis:

Die einzureichenden Zeugnisse sind zu beglaubigen. Weder dem Dekanat noch dem Bereich Prüfungswesen ist es möglich, derartige Beglaubigungen durchzuführen!

Hinweis zur Einschreibung

Mit der Zulassung zur Promotion kann sich die Doktorandin bzw. der Doktorand einschreiben. Sofern die Zulassung mit der Erteilung von Auflagen zur Absolvierung von ergänzenden Studien oder Prüfungen verbunden ist, ist eine Einschreibung zum Zeitpunkt der Erbringung von Leistungen zwingend erforderlich. Mit Eröffnung des Promotionsverfahrens muss die Doktorandin bzw. der Doktorand eingeschrieben sein.

Hinweis der UB zur Veröffentlichung kumulativer Dissertationen

Entgegen den Angaben in § 20 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 sind zur Veröffentlichung kumulativer Dissertationen gemäß § 3 Abs. 2 entweder 6 Exemplare im Buch- oder Fotodruck oder 2 gebundene Exemplare und eine elektronische Version der Dissertation, deren Datenformat und deren Datenträger mit der UB abzustimmen sind, an die Universitätsbibliothek abzugeben.

Alt- und Übergangsregelungen

Für Doktorandinnen und Doktoranden, welche entweder

I. vor Inkrafttreten der Promotionsordnung vom 5. April 2019

   a) zum Promotionsverfahren „Dr. rer. pol.“ zugelassen worden sind oder
   b) den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren „Dr. rer. pol.“ bzw.
   c) den Antrag auf Zulassung und Eröffnung des Promotionsverfahrens „Dr. rer. nat.“ eingereicht haben

oder

II. nach Inkrafttreten der Promotionsordnung vom 5. April 2019 und bis zum 9. Juli 2019 den Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt haben,

gelten die Übergangsregelungen nach § 25 Abs. 2 der aktuellen Promotionsordnung; diese gelten höchstens bis zum 30. September 2025.
 

Promotionsordnung Dr. rer. pol. (05.07.2000)

Promotionsordnung Dr. rer. nat. (19.12.2002)

Bekanntgabe des Promotionsausschusses (05.05.2010)